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Datenschutzrecht

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Unterlassungs- und Beseitigungsklage

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Unterlassungs- und Bestreitungsklage ermöglichen spezifische Massnahmen in Bezug auf Personendatenbearbeitungen:

  • Definitionen
    • Unterlassungsklage   =   Klage Privater richtet sich auf das Verbot von künftigen, drohende und ggf. sich wiederholenden Datenbearbeitungen
    • Beseitigungsklage   =   Klage Privater richtet sich auf die Beseitigung gegenwärtiger und noch andauernder bzw. noch bestehender Persönlichkeitsverletzungen
  • Grundlagen
    • Unterlassungsklage
      • nDSG 32 Abs. 2 i.V.m. ZGB 28a Abs. 1 Ziffer 1
      • nDSG 32 Abs. 2 lit. a – c
    • Beseitigungsklage
      • nDSG 32 Abs. 2 i.V.m. ZGB 28a Abs. 1 Ziffer 2
      • nDSG 32 Abs. 2 lit. a – c
  • Abgrenzung von Beseitigungs- und Unterlassungsklage
    • Häufung möglich
    • Mit beiden Klagen lassen sich Massnahmen ergreifen
  • Rechtsnatur
    • Allgemein
      • Prozessmassnahmen für Personendatenbearbeitungen
    • Unterlassungsklage
      • Präventive Funktion (Eingriff in die Zukunftsgestaltung)
    • Beseitigungsklage
      • Gegenwärtige und andauernde Persönlichkeitsverletzung
  • Gegenstand
    • Unterlassungsklage
      • Unterlassungsbegehren
        • gegen mutmasslich persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche Personendatenbearbeitung
          • lit. a: Verbot der Personendaten-Bearbeitung
          • lit. b: Untersagung der Personendaten-Weitergabe
          • lit. c: Löschung oder Vernichtung von Personendaten.
        • Voraussetzungen
          • 1) Ernsthafte und naheliegende Gefahr
          • 2) Begehren, welches präzise das befürchtete Verhalten umschreibt
          • 3) Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots
    • Beseitigungsklage
      • Beseitigungsbegehren
        • gegen mutmasslich persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche Personendatenbearbeitung
          • lit. a: Verbot der Personendaten-Bearbeitung
          • lit. b: Untersagung der Personendaten-Weitergabe
          • lit. c: Löschung oder Vernichtung von Personendaten.
        • Voraussetzungen
          • 1) Nachweis der persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung
          • 2) Andauern der Personendatenbearbeitung
        • Mögliche Gerichtsmassnahmen
          • Löschung
          • Vernichtung von Personendaten
          • Verarbeitungs- und Bekanntgabe-Sperren
          • Berichtigung
  • Funktion
    • Intervention gegen DSG-Verletzungen
  • Grundsatz
    • Fokus auf Beseitigung bzw. Unterlassung
  • Schranken
    • Entlastende Einschränkung des Personendatenverarbeiters
  • Geltendmachung
    • Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
      • siehe nachfolgend
    • Bei Berichtigungsweigerung gerichtliches Vorgehen möglich.
      • siehe nachfolgend
  • Aussergerichtliche Geltendmachung
    • Vgl. die Ausführungen unter «Beseitigungsanspruch»
  • Gerichtliche Durchsetzung
    • Aktivlegitimation
      • Der Betroffene (Datensubjekt), d.h. die beschwerte Person
    • Passivlegitimation
      • Das Personendaten bearbeitende Unternehmen
    • Örtliche Zuständigkeit
      • ZPO 20
    • Sachliche Zuständigkeit
      • ZPO 4
    • Streitwert / Kostenlosigkeit
      • Gerichtsgebührenfrei bis zu einem Streitwert von CHF 30 Mio. (vgl. revZPO 113 Abs. 2 lit. g)
    • Sicherstellungspflicht?
      • Keine Sicherstellungspflicht (vgl. revZPO 99 Abs. 3 lit. d)
    • Beweis
      • Siehe Gegenstand/Voraussetzungen oben.

Die Details von nDSG 32

Literatur

  • BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 28 ff. zu nDSG 32
  • ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
  • BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
  • DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
  • GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
  • MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
  • HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.

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