Die Unterlassungs- und Bestreitungsklage ermöglichen spezifische Massnahmen in Bezug auf Personendatenbearbeitungen:
- Definitionen
- Unterlassungsklage = Klage Privater richtet sich auf das Verbot von künftigen, drohende und ggf. sich wiederholenden Datenbearbeitungen
- Beseitigungsklage = Klage Privater richtet sich auf die Beseitigung gegenwärtiger und noch andauernder bzw. noch bestehender Persönlichkeitsverletzungen
- Grundlagen
- Unterlassungsklage
- nDSG 32 Abs. 2 i.V.m. ZGB 28a Abs. 1 Ziffer 1
- nDSG 32 Abs. 2 lit. a – c
- Beseitigungsklage
- nDSG 32 Abs. 2 i.V.m. ZGB 28a Abs. 1 Ziffer 2
- nDSG 32 Abs. 2 lit. a – c
- Unterlassungsklage
- Abgrenzung von Beseitigungs- und Unterlassungsklage
- Häufung möglich
- Mit beiden Klagen lassen sich Massnahmen ergreifen
- Rechtsnatur
- Allgemein
- Prozessmassnahmen für Personendatenbearbeitungen
- Unterlassungsklage
- Präventive Funktion (Eingriff in die Zukunftsgestaltung)
- Beseitigungsklage
- Gegenwärtige und andauernde Persönlichkeitsverletzung
- Allgemein
- Gegenstand
- Unterlassungsklage
- Unterlassungsbegehren
- gegen mutmasslich persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche Personendatenbearbeitung
- lit. a: Verbot der Personendaten-Bearbeitung
- lit. b: Untersagung der Personendaten-Weitergabe
- lit. c: Löschung oder Vernichtung von Personendaten.
- Voraussetzungen
- 1) Ernsthafte und naheliegende Gefahr
- 2) Begehren, welches präzise das befürchtete Verhalten umschreibt
- 3) Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots
- gegen mutmasslich persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche Personendatenbearbeitung
- Unterlassungsbegehren
- Beseitigungsklage
- Beseitigungsbegehren
- gegen mutmasslich persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche Personendatenbearbeitung
- lit. a: Verbot der Personendaten-Bearbeitung
- lit. b: Untersagung der Personendaten-Weitergabe
- lit. c: Löschung oder Vernichtung von Personendaten.
- Voraussetzungen
- 1) Nachweis der persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitung
- 2) Andauern der Personendatenbearbeitung
- Mögliche Gerichtsmassnahmen
- Löschung
- Vernichtung von Personendaten
- Verarbeitungs- und Bekanntgabe-Sperren
- Berichtigung
- gegen mutmasslich persönlichkeitsverletzende und widerrechtliche Personendatenbearbeitung
- Beseitigungsbegehren
- Unterlassungsklage
- Funktion
- Intervention gegen DSG-Verletzungen
- Grundsatz
- Fokus auf Beseitigung bzw. Unterlassung
- Schranken
- Entlastende Einschränkung des Personendatenverarbeiters
- Geltendmachung
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- siehe nachfolgend
- Bei Berichtigungsweigerung gerichtliches Vorgehen möglich.
- siehe nachfolgend
- Vorab aussergerichtliche Geltendmachung.
- Aussergerichtliche Geltendmachung
- Vgl. die Ausführungen unter «Beseitigungsanspruch»
- Gerichtliche Durchsetzung
- Aktivlegitimation
- Der Betroffene (Datensubjekt), d.h. die beschwerte Person
- Passivlegitimation
- Das Personendaten bearbeitende Unternehmen
- Örtliche Zuständigkeit
- ZPO 20
- Sachliche Zuständigkeit
- ZPO 4
- Streitwert / Kostenlosigkeit
- Gerichtsgebührenfrei bis zu einem Streitwert von CHF 30 Mio. (vgl. revZPO 113 Abs. 2 lit. g)
- Sicherstellungspflicht?
- Keine Sicherstellungspflicht (vgl. revZPO 99 Abs. 3 lit. d)
- Beweis
- Siehe Gegenstand/Voraussetzungen oben.
- Aktivlegitimation
Die Details von nDSG 32
Art. 32 nDSG Rechtsansprüche
1 Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, es sei denn:
a. eine gesetzliche Vorschrift verbietet die Änderung;
b. die Personendaten werden zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse bearbeitet.
2 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a sowie 28g–28l des Zivilgesetzbuchs. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass:
a. eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird;
b. eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird;
c. Personendaten gelöscht oder vernichtet werden.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der betreffenden Personendaten festgestellt werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
4 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Löschung oder die Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung oder der Bekanntgabe an Dritte, der Bestreitungsvermerk oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
Literatur
- BAERISWYL BRUNO / PÄRLI KURT / BLONSKI DOMINIKA (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz (DSG), 2. Auflage, Bern 2023, N 28 ff. zu nDSG 32
- ROSENTHAL DAVID, Das neue Datenschutzgesetz, in: Jusletter 16 November 2020, N 141 + N 140
- BOLLIGER CHRISTIAN / FERAUD MARIUS / EPINEY ASTRID/HÄNNI JULIA, Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz, Schlussbericht, Bern 2011
- DOMANIG ANDREA, Revision der ZPO, Aktueller Stand der Vorlage und Überblick über die geplanten Änderungen, Jusletter vom 17. Juni 2019
- GRUBER MALTE, Bioinformationsrecht, Zur Persönlichkeitsentfaltung des Menschen in technisierter Verfassung, Tübingen 2015
- MEIER REGINA, Revision im Datenschutzgesetz, kollektive Rechtsdurchsetzung im Datenschutzrecht? Insbesondere durch die ideelle Verbandsbeschwerde, sui generis 2016
- HÜRLIMANN DANIEL / ZECH HERBERT Rechte an Daten, sui-generis 2016, S. 98 ff.
Judikatur
- BGer 4A_239/2014
- HG ZH 160088-O, Urteil und Beschluss vom 23.01.2019