Das Vorliegen einer Mitarbeit im Arbeitsverhältnis oder in selbständiger Erwerbstätigkeit hängt ab vom individuellen Sachverhalt:
- konkrete Vertragsgestaltung
- wirtschaftliche Situation
- gelebte Verhältnisse
Verwaltungsbehörden, Sozialversicherer und Rechtsprechung gehen in der Regel auf die konkreten Verhältnisse ein.
Oft sind die Parteien an der problematischen Entwicklung der freien Mitarbeiterschaft nicht unschuldig:
- Der Auftraggeber verhält sich nicht perfekt
- Keine klaren Verträge
- Administration arbeitet nicht präzise oder konsequent
- Der Freelancer nutzt die Beurteilung des Sozialversicherers des Vertragsverhältnisses als «Arbeitsvertrag» um
- die Sozialversicherungsbeiträge dem Auftraggeber anlasten zu können
- eine Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall geltend machen zu können
- Arbeitsschutzfolgen zu beanspruchen
- Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung
- Lohnzuschläge
- uam.
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