Der Agent verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber, auf Dauer Geschäfte zu vermitteln oder in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschliessen, ohne zu ihm in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.
Das Handeln in fremden Namen und auf fremde Rechnung, nämlich des Auftraggebers lässt das Verhältnis arbeitsrechtsnahe erscheinen.
Die weiteren Elemente des Agenturvertrages sind:
- Pflicht zum Tätigwerden
- Der Agent muss vertragsgemäss tätig werden
- Demgegenüber muss der Arbeitnehmer beim Arbeitsvertrag bloss, aber immerhin seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen
- Sorgfaltspflicht
- Der Agent untersteht aufgrund OR 418c I den gleichen Sorgfaltspflichten wie der ordentliche Kaufmann (OR 398 und 321e II)¨
- Der Agent haftet für seine Sorgfalt aus Vertrag (OR 97 I)
- Die Sorgfalt ist damit eine weitergehende als jene des Arbeitnehmers
- Kein Weisungsrecht des Auftraggebers
- Der Agent ist selbständiger Unternehmer; er hat daher keine Weisungen zu befolgen
- Der Agent führt seinen Betrieb ohne Weisungsgebundenheit
- Die fehlende Weisungsgebundenheit spricht gegen ein Arbeitsverhältnis, bei welchem der Arbeitnehmer immer weisungsgebunden ist
- Delkredererisiko
- Der Agent kann im Rahmen einer an die Schriftform gebundenen Abrede gegen Entgelt das Delcredere-Risiko übernehmen
- Die Übernahme des Delcredere-Risikos spricht gegen das Vorliegen eines Arbeitsvertrages, können solche wirtschaftlichen und finanziellen Risiken einem Arbeitnehmer nicht überbunden werden
- Entlöhnung
- Die Entschädigung des Agenten erfolgt über eine Provision, die auf Basis aller während des Vertragsverhältnisses vermittelten bzw. abgeschlossenen Geschäfte – wie vereinbart oder üblich – geschuldet ist
- Der Arbeitnehmer wird nie durch reine Erfolgshonorierung entschädigt.
Für Einzelheiten sei verwiesen auf:
Weiterführende Informationen
- Agenturvertrag | aufrtag.ch
- Agenturvertrag
- Weisungsbefolgungspflicht