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Grundpfandrecht

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Vorgangsvorbehalt

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der in ZGB 813 Abs. 2 erwähnte Vorgangsvorbehalt ist u.E. eine im Voraus vorbehaltene Leere Pfandstelle, die im Grundbuch nur eingetragen werden kann, wenn im zweiten oder weiteren Rang ein Grundpfandrecht eingetragen wird. Der Vorgangsvorbehalt wird mit Wissen und Willen des Grund- bzw. Pfandeigentümers veranlasst. 

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