Der in ZGB 813 Abs. 2 erwähnte Vorgangsvorbehalt ist u.E. eine im Voraus vorbehaltene Leere Pfandstelle, die im Grundbuch nur eingetragen werden kann, wenn im zweiten oder weiteren Rang ein Grundpfandrecht eingetragen wird. Der Vorgangsvorbehalt wird mit Wissen und Willen des Grund- bzw. Pfandeigentümers veranlasst.
ZGB 813 Abs. 2
Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
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