Statt der einseitigen Leistungsortbestimmung durch Arbeitgeberweisung, Vertragsänderung und Änderungskündigung empfiehlt sich aus folgenden Gründen die Home Office-Arbeit (HOA) durch einen neuen Arbeitsvertrag zu verabreden:
- Rechtssicherheit
- Transparenz
- (unmittelbar) übereinstimmende Willensbildung bzw. –erklärung (und schriftliche Niederlegung in einem neuen Arbeitsvertrag (HOA-Arbeitsvertrag)
- im Gegensatz zur einseitig erklärten Leistungsortbestimmung
- im Gegensatz zur Änderungskündigungs-motivierten Leistungsortbestimmung
- Individuelle Regelung.
Den Arbeitsvertragsparteien stehen v.a. zwei Möglichkeiten für die Vereinbarung der Home Office-Arbeit zur Verfügung:
In zeitlicher Hinsicht lassen sich die zwei Regelungs-Möglichkeiten unterscheiden in:
- Ursprüngliche HOA-Regelung
- Der Arbeitnehmer wird für die Home Office-Arbeit eingestellt und ein HOA-Arbeitsvertrag (EAV) geschlossen
- Nachträgliche HOA-Regelung
- Der Arbeitnehmer, der bisher in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers tätig war, soll den Leistungsort ins Home Office-verlegen, auf Basis eines neuen HOA-Arbeitsvertrag (EAV).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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