Für eine dauerhafte Änderung des ursprünglichen Leistungsortes in HOA ist eine Vertragsänderung unumgänglich:
Parteieinigung
- Konsens
- Festlegung der Rahmenbedingungen für die Leistungsform der HOA
- Dissens
- Wird die HOA-Offerte des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer nicht angenommen, gelten die Konditionen des vorbestandenen Arbeitsvertrages mit dem Leistungsort in der Betriebsstätte des Arbeitgebers unverändert weiter
Schriftliche Niederlegung der Vertragsänderung
- Ausgangslage
- Einverständliche Ergänzung des Arbeitsvertrages
- OR 330b-Schriftform
- Für Arbeitsverhältnisse, die auf mehr als einen Monat eingegangen werden, gilt die spezielle Schriftform von OR 330b
- Schriftformvorbehalt
- Auch hier empfiehlt sich, zu vereinbaren, dass Ergänzungen oder Änderungen des Arbeitsvertrags, inskünftig, sofern und soweit dies nicht bereits im Ursprungsvertrag vorgesehen war, zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen (OR 12 ff.)
Fazit
Aufgrund der persönlichen Betroffenheit des Arbeitnehmers durch die HOA, kann eine solche nur Zustandekommen, wenn er damit einverstanden ist. Es bleibt dem Arbeitgeber in einem Weigerungsfall nur die Änderungskündigung auszusprechen, was aber an der Haltung des Arbeitnehmers kaum etwas ändern dürfte und deshalb meistens geringe Erfolgschancen hat. Trotzdessen sei verwiesen auf:
Erfahrungsgemäss ist es aber der Arbeitnehmer, der aus verschiedenen Gründen (Vermeidung Arbeitsweg, familiäre Gründe, Flexibilität usw.) eine HOA anstrebt. In einem solchen Fall werden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Einigung über die Bedingungen und Konditionen, erfahrungsgemäss finden. Einer Vertragsänderung oder einem neuem (HOA-) Arbeitsvertrag sollte daher nichts im Wege stehen:
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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