Folgende Arten des Auslagenersatzes sind denkbar:
Ersatz effektiver Kosten
- Definition
- Ersatz der effektiven Kosten, wenn die Arbeitsvertrags-Parteien kein Regelung über die Entschädigungsart getroffen haben
- Erfordernis einer Spesenabrechnung mit Belegen (Quittungen)
- Papierkosten
- Kuvertkosten
- Porto
- usw.
- > aufwändige und unpraktische Entschädigungsform
Pauschalierter Kostenersatz
- Definition
- Ersatz der Kosten in einem zum Voraus festgesetzten Betrag
- Ersatzmöglichkeit, die eine entsprechende Abrede (Einzelarbeitsvertrag, Reglement, NAV, GAV) voraussetzt und dem Arbeitgeber gleichwohl erlaubt, zur Nachkontrolle Bestand und Höhe der Auslagen nachweisen zu lassen
- Intervall
- wöchentlich oder monatlich
- Quantitativ
- Pauschale höher als effektive Auslagen
- Übersteigender Teilbetrag bildet einen versteckten Lohnbestandteil
- Ausnahme: vom Kantonalen Steueramt genehmigtes Spesenreglement
- Kein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers
- Pauschale niedriger als effektive Auslagen
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
- Pauschale höher als effektive Auslagen
- > effiziente Entschädigungsform
Vertrauensspesen
- Definition
- Ersatzmöglichkeit, die eine entsprechende Abrede (Einzelarbeitsvertrag, Reglement, NAV, GAV) voraussetzt, aber dem Arbeitgeber die Nachkontrolle nicht erlaubt
- Intervall
- wöchentlich oder monatlich
- Quantitativ
- Betragsfestlegung schliesst eine höhere Vergütung nicht aus
- Es gelten im Nachforderungsfalle aber strenge Beweisanforderungen
- > sinnvolle Entschädigungsform, die aber grosses Vertrauen voraussetzt
Gesetzestexte
Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
1. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 327a OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 2. Auslagen / a. im Allgemeinen
2. Auslagen
a. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Literatur
- Ersatz effektiver Kosten
- BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 327a
- Pauschalierter Kostenersatz
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu OR 327a
- Vertrauensspesen
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 8 zu OR 327a
Judikatur
- Ersatz effektiver Kosten
- —
- Pauschalierter Kostenersatz
- TC FR, in: JAR 1998, 119, Erw. 2
- Vertrauensspesen
- KGer GR, in: JAR 2010, 526
Weiterführende Informationen
- Arbeitnehmer-Infrastruktur
Weiterführende Informationen
- Spesen