Für den Umfang der Spesenersatzpflicht (Spesenhöhe) gilt:
Grundsatz
- Erstattungspflichtig sind nur jene Aufwendungen, die für die Ausführung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren
Beurteilungskriterien
- Subjektive Notwendigkeit
- Beurteilung aus Sicht des sorgfältigen Arbeitnehmers, der bei richtiger Arbeitsausführung die Auslagen als notwendig erachtete
- Keine objektive Notwendigkeit
- Nicht entscheidend ist, ob die Auslagen im objektiven Interesse des Arbeitgebers sind
Beweislast
- Ein allzu strenger Beweis der Auslagen- bzw. Spesenhöhe darf nicht verlangt werden (vgl. BGE 131 III 439 ff.)
Gesetzestexte
Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
1. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 327a OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 2. Auslagen / a. im Allgemeinen
2. Auslagen
a. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Literatur
- PULVER BERNHARD / MAHON PASCAL / GUY-ÉCABERT CHRISTINE (Hrsg.), Aspect juridique du télétravail, Annexe au rapportet nouvelles formes de travail, in: Programme Technology Assessment, Conseil Suisse de la Science et de la Technologie, Bern 2000, Rz 214.3
Judikatur
- BGE 131 III 439 ff.
Weiterführende Informationen
- Arbeitnehmer-Infrastruktur
Weiterführende Informationen
- Spesen