LAWINFO

Home-Office Arbeit

QR Code

Gegenstand (notwendiger) Auslagen

Rechtsgebiet:
Home-Office Arbeit
Stichworte:
Arbeit, Arbeiten, Home-Office Arbeit, Homeoffice
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegenstand notwendiger Auslagen (Spesen) können bilden:

  • Auslagen aus der beruflichen Tätigkeit
    • Software-Lizenzkosten
    • Portokosten
    • Telekommunikationskosten
    • Energiekosten
  • Auslagen, die unabhängig von der Arbeitsleistung anfallen
    • Kosten des privaten Internets
    • Mobiltelefonabonnement
    • Mietkosten

Gesetzestexte

Literatur

  • HOA im Interesse des Arbeitgebers
    • PULVER BERNHARD / MAHON PASCAL / GUY-ÉCABERT CHRISTINE (Hrsg.), Aspect juridique du télétravail, Annexe au rapportet nouvelles formes de travail, in: Programme Technology Assessment, Conseil Suisse de la Science et de la Technologie, Bern 2000, Rz 214.3
  • HOA im Interesse des Arbeitnehmers
    • CARUZZO PHILIPPE, Le contrat individuel de travail. Commentaire des articles 319 à 341 du Code des obligations, Zürich 2009, N 1 zu OR 327a

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.