Zu den Zahlungsmodalitäten ist zu bemerken:
Grundsatz
- Auszahlung mit dem Lohn, falls nicht ein anderer Zahlungszeitpunkt verabredet oder üblich ist
Ausnahme
- Ohne Arbeitsleistung keine Auslagenzahlung
- während Ferien
- bei Krankheit
- während Freistellung
Voraussetzungen
- Ersatz effektiver Kosten
- Vorliegen der Arbeitnehmerabrechnung (Arbeitnehmerobliegenheit)
- Auszahlung nach Prüfung der Arbeitnehmerabrechnung
- Auszahlungszeitpunkt
- nach Abrede
- nach Usanz (Übung) oder
- mit dem nächsten Lohn
- Auszahlungszeitpunkt
- Pauschalierter Kostenersatz
- Keine Spesenabrechnung
- Auszahlung mit der monatlichen Lohnzahlung
- Vertrauensspesen
- Keine Spesenabrechnung
- Auszahlung mit der monatlichen Lohnzahlung
Gesetzestexte
Art. 327 OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 1. Arbeitsgeräte und Material
VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen
1. Arbeitsgeräte und Material
1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.
2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.
Art. 327a OR C. Pflichten des Arbeitgebers / VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen / 2. Auslagen / a. im Allgemeinen
2. Auslagen
a. im Allgemeinen
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 6. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu OR 327c
- BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, N 1-3 zu Art. 327c
Judikatur
- BGE 131 III 439 ff.
- BGE 124 III 304 ff.
- BGE 91 II 372 ff.
- OGer LU, in: JAR 2000, 156
- OGer LU, in: JAR 1999, 143
Weiterführende Informationen
- Arbeitnehmer-Infrastruktur
Weiterführende Informationen
- Spesen