Checkliste Coronavirus (COVID-19): Home-Office in der Pandemiezeit
Der vom Bundesrat angesichts des Coronavirus (COVID-19) mittels Notrecht veranlasste Lockdown (auch: Shutdown) hat bei den Büro-Jobs zur Arbeit im Home-Office geführt und dabei zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen:
Kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Home-Office-Arbeit verpflichten?
- In Normalzeiten
- Bei normalen Verhältnissen kann ein Arbeitgeber nicht ohne weiteres einseitig die Home-Office-Arbeit anordnen
- In Pandemiezeiten
- Die Corona-Pandemie und das Notrecht des Bundesrats haben eine andere Situation geschaffen:
- Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht, dafür zu sorgen, dass die durch den Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) angeordneten Arbeitsvorgaben während der Arbeit eingehalten und umgesetzt werden:
- Wenn möglich Home-Office-Arbeit
- Die Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber die Treuepflicht, aktuell einer Home Office-Anweisung des Arbeitgebers nachzukommen, sofern und soweit keine besonderen Umstände entgegenstehen
- Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht, dafür zu sorgen, dass die durch den Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) angeordneten Arbeitsvorgaben während der Arbeit eingehalten und umgesetzt werden:
- Die Corona-Pandemie und das Notrecht des Bundesrats haben eine andere Situation geschaffen:
Muss ein Arbeitgeber allen Arbeitnehmern die Home-Office-Tätigkeit ermöglichen?
- Grundsätze
- Nein, es besteht keine Arbeitgeber-Pflicht, den Arbeitnehmern die Home-Office-Arbeit zu ermöglichen
- Arbeitnehmer, die ohne Arbeitgeber-Einverständnis von zu Hause aus arbeiten, riskieren arbeitsrechtliche Konsequenzen:
- Coronavirus-Verdachtsfall im Betrieb
- Erfordernis einer Einzelfallbeurteilung
- (pandemie-bedingte) Ausnahmen
- Die Covid-19-Verordnung 2 enthält nun eine Art Kompromiss:
- Der Arbeitgeber ermöglicht besonders gefährdeten Arbeitnehmern ihre Arbeitspflicht von zu Hause aus zu erfüllen, nämlich:
- Personen ab 65 Jahren
- Personen mit Bluthochdruck
- Personen mit Diabetes
- Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Optionen des Arbeitgebers:
- ggf. Zuweisung einer gleichwertigen Ersatzarbeit
- Vorort-Beschäftigung gefährdeter Mitarbeiter nur unter strengen Auflagen
- Ausschluss des Kontakts mit anderen Personen oder
- Angemessene Schutzmassnahmen, wie persönliche Schutzausrüstung, falls die Präsenz unabdingbar ist
- Sind die Optionen nicht realisierbar, darf der Arbeitnehmer zu Hause bleiben und der Arbeitgeber muss weiterhin den Lohn bezahlen
- Der Arbeitgeber ermöglicht besonders gefährdeten Arbeitnehmern ihre Arbeitspflicht von zu Hause aus zu erfüllen, nämlich:
- Die Covid-19-Verordnung 2 enthält nun eine Art Kompromiss:
Home Office-Ausstattungspflicht des Arbeitgebers?
- Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer mit der für die Arbeitserledigung notwendigen Infrastruktur auszurüsten:
- Geräte
- Betriebsmaterial
- Verbrauchsmaterial
- Betriebsmaterial
- Dazu gehört ggf. auch die Ausstattung für das Home-Office mit Druckerpatronen, Papier, sofern er dies angeordnet hat
Wer hat die Home Office-Kosten und -Spesen zu tragen?
- Freiwillige Home Office-Arbeit
- Grundsätzlich müssen Kosten, die durch freiwilliges Home-Office entstanden sind, nicht durch den Arbeitgeber erstattet werden
- Unfreiwillige Home Office-Arbeit
- Gerate und Material
- Falls die Arbeitnehmer eigene Geräte oder Material für die Arbeitserledigung zur Verfügung stellen, sind sie dafür angemessen zu entschädigen
- Spesen
- Berufsnotwendige und belegte Spesen wären durch den Arbeitgeber
- zB Telefonabonnemente, sofern und soweit der Arbeitgeber nicht bereits einen Teil bezahlte
- zB Stromkosten
- etc.
- Berufsnotwendige und belegte Spesen wären durch den Arbeitgeber
- Gerate und Material
Wer haftet bei einem Infrastruktur-Ausfall?
- Gewährung der Home Office-Tätigkeit durch den Arbeitgeber
- Wenn der Arbeitgeber Home-Office gewährt, trägt er die damit verbundenen Risiken, wie Störungen und Leistungsverhinderung
- Unterbruch der Telekom- und Internet-Verbindung
- Stromausfall
- Lohnzahlungspflicht trotz ausbleibender Arbeit
- Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuweisen oder ihn anweisen, die Arbeit am Betriebsstandort zu erledigen
- Wenn der Arbeitgeber Home-Office gewährt, trägt er die damit verbundenen Risiken, wie Störungen und Leistungsverhinderung
- Vom Arbeitnehmer schuldhaft verursachte Störung
- Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer die Störung schuldhaft verursachte
Wann haften die Arbeitnehmer?
- Grundsätze
- Die Arbeitnehmer haften für den Schaden, den sie dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig verursachen
- zB Verlust oder Beschädigung des Notebooks
- zB Verlust oder Diebstahl von Betriebsdaten
- Die Arbeitnehmer haften für den Schaden, den sie dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig verursachen
- Arbeitgeberweisungen
- Arbeitgeber sollte Weisungen oder Vorschriften erlassen, die solche Vorkommnisse und deren Folgen regeln
Handhabung sensibler Daten im Home Office?
- Grundsätze
- Die Geheimhaltungspflicht und der Datenschutz gelten auch für die Home-Office-Tätigkeit
- Weisungen
- Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich an die entsprechenden Arbeitgeber-Weisungen zu halten
- Überwachung
- Der Arbeitgeber hat sicherstellen, dass die Einhaltung von Geheimhaltung und Datenschutz auch im Home-Office möglich ist, durch:
- zB Bereitstellung genügend geschützter IT-Hardware
- zB Übernahme der Kosten für Sicherheitsprogramme auf privaten Geräten der Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber hat sicherstellen, dass die Einhaltung von Geheimhaltung und Datenschutz auch im Home-Office möglich ist, durch:
Sind im Home Office Ruhezeiten einzuhalten?
- Einhaltungspflicht
- Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) zu den Ruhezeiten, zum Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit gelten grundsätzlich auch für die Home Office-Tätigkeit
- Bewilligungsfähigkeit bzw. Bewilligungspflicht?
- Ungeklärt ist, ob bei besonderen Umständen Bewilligungen, zB für Nacht- und Sonntagsarbeit, einzuholen sind
Besteht im Home-Office eine Arbeitszeiterfassungs-Pflicht?
- Grundsatz
- Die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung besteht auch bei der Home-Office-Tätigkeit
- Ziele
- Arbeitnehmerschutz
- Kontrolle der Arbeitszeit-Erfüllung
- Ausnahmen
- Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen, sind von Arbeitszeiterfassung dispensiert:
- grosse Arbeitsautonomie
- Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120 000
- Anwendung eines entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags (GAV)
- Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen, sind von Arbeitszeiterfassung dispensiert:
- Arbeitgeberweisungen
- Der Arbeitgeber kann zusätzlich Regeln aufstellen:
- Reaktionszeiten (Zeitlimits für die E-Mail-Beantwortung)
- Erreichbarkeit
- gewisse Aufsicht, ob der Angestellte im Home-Office tatsächlich arbeitet
- Arbeitszeit-Kontrolle nur mit Mitteln, die die Privat- und Geheimsphäre des Arbeitnehmers nicht verletzen
- Der Arbeitgeber kann zusätzlich Regeln aufstellen:
Können Arbeitnehmer die Kosten für den Home Office-Arbeitsplatz von den Steuern absetzen?
- Grundsätze
- Der Steuerabzug für ein privates Arbeitszimmer (Anteil für Miete, Strom, Heizung und Reinigung sind an strenge Voraussetzungen gebunden
- Erledigung eines wesentlichen Teils der beruflichen Tätigkeit im privaten Arbeitszimmer
- Verwendung des Arbeitszimmers zur Hauptsache für berufliche Zwecke
- Arbeitgeber stellt dafür keinen geeigneten Raum bereit
- Der Steuerabzug für ein privates Arbeitszimmer (Anteil für Miete, Strom, Heizung und Reinigung sind an strenge Voraussetzungen gebunden
- Dauerndes Home Office
- Steuerabzug denkbar
- Ob und inwieweit Steuerabzug möglich ist, wenn der Arbeitgeber alle Kosten ersetzt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen
- Vorübergehenden Home Office
- Bei vorübergehendem Home-Office von einigen Wochen, zB während der Dauer von COVID-19, dürfte die Zulassung eines Steuerabzugs zu bezweifeln sein.
Weiterführende Informationen
- Coronavirus (COVID-19) und Home Office-Arbeit
- Ferien und Mehrstunden im Zeichen der Corona-Krise
- In den Ferien gestrandet im Zeichen der Corona-Krise
- Coronavirus (COVID-19) und arbeitsrechtliche Aspekte
- Teilzeitarbeit im Zeichen der Corona-Krise
- Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse im Zeichen der Corona-Krise
- Testen von Arbeitnehmern – Im Zeichen der Corona-Krise