Die Organe einer Gesellschaft sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegenüber für den Schaden verantwortlich, den sie durch die absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachten. Die Konkurseröffnung über die betreffende Gesellschaft ändert nichts daran:
- Definition
- Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen = Haftung der Organe für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden
- Grundlagen
- SchKG 256
- OR 754
- Verwertungsgegenstände
- Gesellschaftsschaden, welcher verursacht wurde durch
- VR
- Revisionsstelle
- Faktische Organe
- Gesellschaftsschaden, welcher verursacht wurde durch
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- (Versteigerung)
- (Freihandverkauf)
- Prozessführung / Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Einschränkungen
- Anwendung der Differenztheorie (Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte)
- Vgl. hiezu
- Verwertungs-Zeitpunkt
- Am Verfahrensende, aus Schadenermittlungsgründen, meist nach vorgängigen rechtswahrenden Schritten / Verjährungsunterbrechungen etc.
- Weitergehende Ausführungen zur Geltendmachung der Organhaftung
- Siehe
- Allgemein
- VR-Haftung
- Revisoren-Haftung
- Siehe
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 3 ff.
- HÜNERWADEL PATRICK, Der aussergerichtliche Vergleich, Diss. St. Gallen 1989
- LORANDI FRANCO, Entgeltliche Verwertung von strittigen Rechtsansprüchen in der Generalexekution, Teleologische Reduktion von Art. 260 Abs. 3 SchKG, AJP 2013, 1758 ff.
- REINAU TIMON, der Vergleich im Konkursverfahren, Diss. Basel, Zürich/St. Gallen 2021
- STUTZ FELIX, Der Freihandverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Verantwortlichkeitsansprüche vs. Organe
- Prozessfinanzierung