Einleitung
Grundsätzlich gelten die Regeln des allgemeinen Privatrechts auch für den Abschluss eines Konsumvertrages. Der Konsumvertrag kommt ebenfalls durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung zustande (OR 1). Beim allgemeinen Vertragsrecht spielt es keine Rolle, wer das Rechtsgeschäft angeboten hat (Anbieter oder Verbraucher) und wer das Angebot angenommen hat (Verbraucher oder Anbieter) (vgl. OR 3 ff. bzw. OR 6 ff.).
Der Gesetzgeber hat durch Sonderprivatrecht (Konsumrecht) ins allgemeine Privatrecht eingegriffen. Das Konsumrecht ermöglicht dem Konsumenten für die strukturelle Ungleichgewichtslagen zwischen den Parteien (Anbieter und Verbraucher) ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und verfeinert damit die gesetzlichen Tatbestände der Täuschung (OR 28) und Drohung (OR 29 f.):
Literatur
- BRUNNER ALEXANDER, Konsumentenrecht, in: JKR 1995, S. 31 ff. + S. 45 ff.
- BRUNNER ALEXANDER, Der Konsumentenvertrag im schweizerischen Recht, in: AJP 1992, 591 ff.
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 101 f.
Judikatur
- BGE 121 III 339
Weiterführende Informationen
- Täuschung
- Drohung