Grundlage
Art. 66 KAG: Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten.
2 Die Anlegerinnen und Anleger können jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten die Rücknahme ihrer Anteile verlangen.
Bezugsrecht
Anleger von Immobilienfonds haben ein Bezugsrecht (im Gegensatz zu andern Fonds).
Vorzeichnungsrecht
Bisherige Anleger haben ein Vorzeichnungsrecht [vgl. KAG 66 Abs. 1].
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