Für die bei jedem vertraglichen Anlagefonds zwingend vorgeschriebene Fondsleitung bestehen folgende Prinzipien:
- Aktiengesellschaft (als Gesellschaftsform)
- Hauptzweck
- Ausübung des Fondsgeschäfts
- Selbständige Verwaltung eines oder mehrerer Anlagefonds in eigenem Namen auf Rechnung der Anleger
- Sitz in der Schweiz
- Hauptverwaltung in der Schweiz
- Hauptzweck
- Fondsvermögen
- im Eigentum der Fondsverwaltung
- Kontrahierungszwang bezüglich des Kollektivanlagevertrags (Fondsvertrag)
- Verpflichtung zur Wahrung der Anlegerinteressen
- Finanzmarktrechtliche Einordnung
- Geldwäscherei-Gesetzgebung (GwG)
- Unterstellung unter das GwG in folgenden Fällen
- Führung von Anteilskonten
- Fondsanteils-Anbieter
- Fondsanteils-Vertrieb
- Ev. Ausübung weiterer dem GwG unterstellter Tätigkeiten
- GwG-Aufsicht
- FINMA [GwG 12]
- Unterstellung unter das GwG in folgenden Fällen
- Effektenhändler-Status?
- Im Normalfall gilt die Fondsleitung nicht als Effektenhändler nach BEHG
- Fondsleitung untersteht daher nicht einer börsenrechtlichen Bewilligungspflicht [BEHV 2 Abs. 3 lit. b]
- Geldwäscherei-Gesetzgebung (GwG)
Weiterführende Informationen
Bewilligungspflicht:
- Fondsleitung muss Bewilligung nur einmal einholen; die einmal erteilte Bewilligung gilt auch für weitere (schweizerische) Anlagefonds!
- Neu zu genehmigende Produkte
- können höhere fachliche Anforderungen an die verantwortlichen Organe bedingen
- Neubeurteilung, ob die fachlichen Qualifikationen bei den bestehenden Organen und ihren Funktionären gewährleistet sind
- ev. personelle Verstärkung im Bereiche der neu zu genehmigenden Produkte
- können höhere fachliche Anforderungen an die verantwortlichen Organe bedingen