Grundlagen
- KAG 145 Abs. 3
Art. 145 Kag, Abs. 3
3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Vorbehalten bleiben die Artikel 31 Absatz 5 und 73 Absatz 2.
Begriff
Die Fondsleitung kann ihre eigene Infrastruktur nutzen, indem sie zusammen mit der Depotbank für einen Dritten, den Promotoren einen sog. „Private Label Fonds“ auflegt.
Promotoren können sein:
- eine unabhängige Vermögensverwaltung
- ein institutioneller Anleger
- eine Bank.
Die Fondsleitung bietet dabei folgende Leistungen:
- rechtliche Strukturen
- operative Strukturen
- aufsichtsrechtliche Voraussetzungen für Lancierung und Verwaltung eines Anlagefonds
Das Rechtsverhältnis der Beteiligten wird als Kooperationsvertrag bezeichnet
Charakteristika
- Ausschliesslich kollektive Kapitalanlage
- Publikumsanleger
Anlagevorschriften
- Es gelten die allgemeinen Anlagevorschriften
Vorteile
- Bedürfnisse der Promotoren
- Strategische und wirtschaftliche Interessen an der Einbringung seines Namens für das Gefäss
- Nutzung einer vorbestandenen, eingespielten Infrastruktur bzw. eines bestehenden Netzwerkes
- Vertrauensbildung durch erweiterte Haftung
- Bedürfnisse der beauftragten Fondsleitung
- Beschäftigungsvolumen
- Betriebsoptimierung
- Erfahrungserweiterung
- Nachfragevorteile am Markt durch Mengenwachstum
- Bedürfnisse der Anleger
- Die Ueblichen, die von einem Anlagefonds erwartet werden
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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