Grundlagen
- KAG 15: Genehmigungspflicht
- KAG 92 f.: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen
- KKV 100: Anlagetechniken und Beschränkungen
- KKV-finma 54: Teilvermögen und Anteilsklassen
Begriff
Der Begriff „Umbrella“ ist englisch und bedeutet in Deutsch „Schirm“, „Regenschirm“. Als „Umbrella“-Fonds werden Finanzinstrumente bezeichnet, die aus mehreren Sub- oder Teilfonds bestehen. Es werden dementsprechend mehrere Sub-Fonds geführt, in die einzeln investiert wird.
Charakteristika
Der Vertragliche Anlagefonds kann in Teilvermögen unterteilt werden (= „Umbrella“-Struktur).
Vorteile
- Flexibilität
- Anpassung an aktuelle Währungs- und Marktbedingungen
- Spezielle, bedürfnisgerechte Anlage-Zusammensetzung
- Sub-Fonds investiert in Währungen
- Sub-Fonds investiert in Schweizeraktien
- Sub-Fonds investiert in internationale Aktien
- Sub-Fonds investiert in Aktien bestimmter Wirtschaftsregionen oder Branchen
Genehmigungsbedürftigkeit
Jede Teilvermögensstruktur muss separat von der Aufsichtsbehörde (AB) genehmigt werden [vgl. KAG 15 Abs. 2 und KAG 92]
Mindestvermögens-Vorschriften
- Massgeblichkeit von KKV 35
Beschränkte Teilhabe der Anleger nur am betreffenden Teilvermögen
- Die Anleger sind nur an Vermögen und Ertrag des sie betreffenden Teilvermögens beteiligt [vgl. KAG 93 Abs. 1]
- Interne Haftung jeden Teilvermögens für eigene Verbindlichkeiten [vgl. KAG 93 Abs. 2]
Anlagebeschränkungen und –techniken
- gelten für jedes Teilvermögen [vgl. KKV 100]
Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage sowie Publikationsvorschriften
- gelten für jedes Teilvermögen [vgl. KKV-finma 54]
- Jahres- und Halbjahresbericht bzw. -abschluss
- identische Rechnungsperioden
- Abschluss des Rechnungsjahres am gleichen Datum
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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