Für die bei jedem vertraglichen Anlagefonds zwingend vorgeschriebene Fondsleitung bestehen folgende Prinzipien:
- Aktiengesellschaft (als Gesellschaftsform)
- Hauptzweck
- Ausübung des Fondsgeschäfts
- Selbständige Verwaltung eines oder mehrerer Anlagefonds in eigenem Namen auf Rechnung der Anleger
- Sitz in der Schweiz
- Hauptverwaltung in der Schweiz
- Hauptzweck
- Fondsvermögen
- im Eigentum der Fondsverwaltung
- Kontrahierungszwang bezüglich des Kollektivanlagevertrags (Fondsvertrag)
- Verpflichtung zur Wahrung der Anlegerinteressen
- Finanzmarktrechtliche Einordnung
- Geldwäscherei-Gesetzgebung (GwG)
- Unterstellung unter das GwG in folgenden Fällen
- Führung von Anteilskonten
- Fondsanteils-Anbieter
- Fondsanteils-Vertrieb
- Ev. Ausübung weiterer dem GwG unterstellter Tätigkeiten
- GwG-Aufsicht
- FINMA [GwG 12]
- Unterstellung unter das GwG in folgenden Fällen
- Effektenhändler-Status?
- Im Normalfall gilt die Fondsleitung nicht als Effektenhändler nach BEHG
- Fondsleitung untersteht daher nicht einer börsenrechtlichen Bewilligungspflicht [BEHV 2 Abs. 3 lit. b]
- Geldwäscherei-Gesetzgebung (GwG)
Weiterführende Informationen
Bewilligungspflicht:
- Fondsleitung muss Bewilligung nur einmal einholen; die einmal erteilte Bewilligung gilt auch für weitere (schweizerische) Anlagefonds!
- Neu zu genehmigende Produkte
- können höhere fachliche Anforderungen an die verantwortlichen Organe bedingen
- Neubeurteilung, ob die fachlichen Qualifikationen bei den bestehenden Organen und ihren Funktionären gewährleistet sind
- ev. personelle Verstärkung im Bereiche der neu zu genehmigenden Produkte
- können höhere fachliche Anforderungen an die verantwortlichen Organe bedingen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.