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Vertragliche Anlagefonds

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Gesellschaftsvoraussetzungen

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die bei jedem vertraglichen Anlagefonds zwingend vorgeschriebene Fondsleitung bestehen folgende Prinzipien:

  • Aktiengesellschaft (als Gesellschaftsform)
    • Hauptzweck
      • Ausübung des Fondsgeschäfts
      • Selbständige Verwaltung eines oder mehrerer Anlagefonds in eigenem Namen auf Rechnung der Anleger
    • Sitz in der Schweiz
    • Hauptverwaltung in der Schweiz
  • Fondsvermögen
    • im Eigentum der Fondsverwaltung
  • Kontrahierungszwang bezüglich des Kollektivanlagevertrags (Fondsvertrag)
  • Verpflichtung zur Wahrung der Anlegerinteressen
  • Finanzmarktrechtliche Einordnung
    • Geldwäscherei-Gesetzgebung (GwG)
      • Unterstellung unter das GwG in folgenden Fällen
        • Führung von Anteilskonten
        • Fondsanteils-Anbieter
        • Fondsanteils-Vertrieb
        • Ev. Ausübung weiterer dem GwG unterstellter Tätigkeiten
      • GwG-Aufsicht
        • FINMA [GwG 12]
    • Effektenhändler-Status?
      • Im Normalfall gilt die Fondsleitung nicht als Effektenhändler nach BEHG
      • Fondsleitung untersteht daher nicht einer börsenrechtlichen Bewilligungspflicht [BEHV 2 Abs. 3 lit. b]

Weiterführende Informationen

Bewilligungspflicht:

  • Fondsleitung muss Bewilligung nur einmal einholen; die einmal erteilte Bewilligung gilt auch für weitere (schweizerische) Anlagefonds!
  • Neu zu genehmigende Produkte
    • können höhere fachliche Anforderungen an die verantwortlichen Organe bedingen
      • Neubeurteilung, ob die fachlichen Qualifikationen bei den bestehenden Organen und ihren Funktionären gewährleistet sind
      • ev. personelle Verstärkung im Bereiche der neu zu genehmigenden Produkte

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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