Grundlage
- KAG 25 Abs. 3
- KKV 35: Absonderung des Fondsvermögens
- KAG 133: Aufsichtsinstrumente
- KAG 96 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 (Auflösung)
Mindestvermögen des Vertraglichen Anlagefonds
Hinsichtlich des Mindestvermögens des „Vertraglichen Anlagefonds“ sind zu beachten:
- Ausweis eines Mindestvermögens von CHF 5‘000‘000
- für den Anlagefonds als Ganzes
- für das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds
- 1. Jahresfrist seit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für die Auflage zur Zeichnung
- 2. Jahresfrist für die Erreichung des Mindestvermögens
- Fristverlängerung und Anzeigepflicht an die Aufsichtsbehörde (AB) bei Nichterreichung zur Herstellung bzw. Wiederherstellung des Mindestvermögens
- Nach unbenütztem Ablauf der Fristerstreckung wird AB die Auflösung des Anlagefonds verfügen.
Weiterführende Informationen
Fristerstreckungsgesuche sind unbedingt vor Fristablauf einzureichen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Churning / Twisting / OvertradingEinleitung zu Churning / Twisting / Overtr...Autoren:Schneeballsystem / Pyramidensyst...Einleitung zu SchneeballsystemenAutoren:Geldwäscherei / GeldwäschereigesetzEinleitung zum GeldwäschereigesetzAutoren:Vertragliche AnlagefondsEinleitung zu vertragliche AnlagefondsAutoren:BankgarantieEinleitung zur BankgarantieAutoren:FinanzmarktrechtFinanzmarktrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht