Grundlage
- KAG 25 Abs. 3
- KKV 35: Absonderung des Fondsvermögens
- KAG 133: Aufsichtsinstrumente
- KAG 96 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 (Auflösung)
Mindestvermögen des Vertraglichen Anlagefonds
Hinsichtlich des Mindestvermögens des „Vertraglichen Anlagefonds“ sind zu beachten:
- Ausweis eines Mindestvermögens von CHF 5‘000‘000
- für den Anlagefonds als Ganzes
- für das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds
- 1. Jahresfrist seit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für die Auflage zur Zeichnung
- 2. Jahresfrist für die Erreichung des Mindestvermögens
- Fristverlängerung und Anzeigepflicht an die Aufsichtsbehörde (AB) bei Nichterreichung zur Herstellung bzw. Wiederherstellung des Mindestvermögens
- Nach unbenütztem Ablauf der Fristerstreckung wird AB die Auflösung des Anlagefonds verfügen.
Weiterführende Informationen
Fristerstreckungsgesuche sind unbedingt vor Fristablauf einzureichen.
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