Grundlage
- KAG 25 Abs. 3
- KKV 35: Absonderung des Fondsvermögens
- KAG 133: Aufsichtsinstrumente
- KAG 96 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 (Auflösung)
Mindestvermögen des Vertraglichen Anlagefonds
Hinsichtlich des Mindestvermögens des „Vertraglichen Anlagefonds“ sind zu beachten:
- Ausweis eines Mindestvermögens von CHF 5‘000‘000
- für den Anlagefonds als Ganzes
- für das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds
- 1. Jahresfrist seit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde für die Auflage zur Zeichnung
- 2. Jahresfrist für die Erreichung des Mindestvermögens
- Fristverlängerung und Anzeigepflicht an die Aufsichtsbehörde (AB) bei Nichterreichung zur Herstellung bzw. Wiederherstellung des Mindestvermögens
- Nach unbenütztem Ablauf der Fristerstreckung wird AB die Auflösung des Anlagefonds verfügen.
Weiterführende Informationen
Fristerstreckungsgesuche sind unbedingt vor Fristablauf einzureichen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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