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Vertragliche Anlagefonds

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OPEN END-PRINZIP

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Open End-Prinzip wird durch den Grundsatz, Beschränkungen und das Forward Princing bestimmt:

Grundsatz

  • Recht auf jederzeitige Anteils-Rückgabe gegen Bar-Auszahlung
    • Rechtsnatur
      • Gestaltungsrecht
    • Rückgabeerklärung
      • bewirkt Rücknahmeverpflichtung
  • Jederzeitigkeit
    • Rückgabeerklärung des Anlegers
      • ohne Einhaltung einer Frist auf jeden Zeitpunkt hin
    • Rücknahme durch die Fondsleitung
      • gemäss Fondsvertrag und Prospekt
      • Berücksichtigung Anlagepolitik, Anlagemedium und Liquiditätskapazität
  • Rücknahme-Varianten
    • unmittelbar
      • Rücknahme durch Fondsleitung (kraft KAG)
    • mittelbar
      • Übernahme durch „Rückkaufsgesellschaft“ (kraft vertraglicher Vereinbarung)

Beschränkungen

  • Bewertung
    • zur Ermittlung des Bar-Abgeltungsanspruchs
    • zumindest auf die Mindestrückgabezeitpunkte (4x pro Jahr)
    • mehr Mindestrückgabezeitpunkte könnten zu Anlagebeschränkungen und / oder Aufnahme von Krediten für die Rückzahlungen erfordern; daher wurde die Rückgabe-Kadenz beschränkt
  • Befristeter Rückzahlungsaufschub
    • Fondsvertrag kann für ausserordentliche Verhältnisse ein Rückzahlungsaufschub enthalten [vgl. KAG 81 Abs. 1; KKV 110 Abs. 1]
    • Aufschubgründe
      • Fehlende Marktliquidität bzw. Aussetzung des Handels
      • Force majeure
      • Währungsrestriktionen
      • Beeinträchtigung der verbleibenden Anleger durch die Rückgabe Erklärenden
    • ggf. auch Ermächtigung zum Rückzahlungsaufschub bei weiteren a.o. Verhältnissen
  • Rückgaberecht bei Immobilienfonds-Anteilen
    • Keine jederzeitige Rückgabe
      • Rücknahmepflicht nur bei Einhaltung einer 12-monatigen Frist auf Ende des Rechnungsjahres [vgl. KAG 66 Abs. 2]
      • Veräusserungs-Alternative bei börslichem oder ausserbörslichem Handel [vgl. KAG 67]
    • Ausnahme
      • Vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit
        • Voraussetzungen
          • Anleger forderte mit der Kündigung schriftlich die vorzeitige Rückzahlung
          • Gleichzeitige Befriedigung aller Anleger, die eine vorzeitige Rückzahlung verlangten
          • Auszahlung erst nach Abschluss des betreffenden Rechnungsjahres

Forward Pricing

  • Bewertung
    • nach dem System Forward Pricing
      • Einsetzung der Ausgaben und Rücknahmen mit Börsenschlusskurs am Tage der Auftragserteilung (Nettoinventarwert ist so noch nicht bekannt)
      • Ziele
        • Vermeidung Informationsvorsprung
        • Vermeidung Marktbeeinflussung
      • Vorzeitige Informationen an einzelne Investoren bilden eine Treuepflicht-Verletzung
  • = Basis für Berechnung des Nettoinventarwerts
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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