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Werkvertrag

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Ausführungsverzögerung (OR 366 Abs. 1)

Rechtsgebiet:
Werkvertrag
Stichworte:
Werkvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Rücktritt vom Werkvertrag aufgrund verzögerter Ausführungen wird durch folgende „Gesetzmässigkeiten“ bestimmt:

Definition

Definition Anlass

  • Ausführungsverzögerung   =         nicht rechtzeitiger oder verzögerter Ausführungsbeginn oder vorhersehbare nicht rechtzeitige Vollendung des Werkes, begründet Recht zum Vertragsrücktritt vor Eintritt des Ablieferungstermins

Definition Massnahme

  • Recht des Bestellers auf vorzeitigen Vertragsrücktritt nach OR 366 Abs. 1

Grundlage

  • OR 366
    • OR 366 Abs. 1 (Rücktritt)
    • OR 366 Abs. 2 (Ersatzvornahme)

Rechtsfolgen von OR 366 Abs. 1 und Abs. 2

  • „Die Rechtsfolgen von Abs. 1 (Rücktritt) und Abs. 2 (Ersatzvornahme) können nicht alternativ Platz greifen, obwohl der engere Tatbestand von Abs. 1 im weiteren Tatbestand von Abs. 2 aufgeht. Die Abs. 1 und 2 bilden also eigene Tatbestände mit eigenen (sich z.T. überschneidenden) Voraussetzungen und eigenen (nicht austauschbaren) Rechtsfolgen (…).“ (ZINDEL GAUDENZ / PULVER URS, BSK, N 4 zu OR 366)

Anwendungsbereich des Verzögerungsrücktritts

Generell

  • alle Typen von Werkverträgen
  • Anwendbarkeit auch im Falle der Werkablieferung in Teilen, wenn sich die Ablieferung eines (dem letzten vorangehenden) Werkteils verzögert

Analoge Anwendung

  • Nicht rechtzeitiger Beginn oder verzögerte Ausführung der Unternehmer-Nachbesserung

Voraussetzungen

Herstellungsverzug

  • Unternehmerverspätung mit der geschuldeten Leistung oder Vorhersehbarkeit einer Ausführungsverzögerung vor Eintritt des Ablieferungstermins des Werks
    • Ohne vertraglich vorgeschriebenen Ausführungsbeginn ist der Unternehmer frei mit
      • Beginn der Ausführung
      • Einteilung der Ausführung
      • Raschheit der Ausführung
    • Vertragswidrige Verzögerung
      • Bauprogramm gemäss SIA-Norm 118 Art. 93
        • Massgeblichkeit bei ausdrücklicher Anwendbarkeitserklärung im Werkvertrag
    • Unvermeidlich verspätete Werkvollendung
      • Besteller-Nachweis nach erfolgloser Nachfristansetzung
      • Voraussehbarkeit und Kriterien (in der Lehre umstritten)
        • zB Tatbestand nur bei Vereinbarung eines bestimmten Verfalltags
        • zB analoge Anwendung, wenn nicht ein Vollendungstermin, sondern ein Zwischen- oder Ablieferungstermin nicht eingehalten werden kann

kein Besteller-Verschulden

Ergänzung durch die allgemeinen Verzugsbestimmungen (in OR 366 nicht erwähnt, aber anerkannt)

  • (erfolglose) Mahnung (OR 102 Abs. 1)
    • Ausnahmen
      • Verfalltagsvereinbarung (OR 102 Abs. 2)
      • Erübrigung einer Mahnung, da sich ein solche zum Vornherein sich als nutzlos erweis (BGE 4C.77/2005)
    • Mahnung vor Ersatzvornahme
      • Ausnahmen
        • Unternehmer ist nicht in der Lage, den Mangel zu beheben
        • Anlass zur Annahme, dass sich die Situation nicht ändern werde (BGE 97 II 64)
  • (erfolglose) Nachfristansetzung (OR 107 Abs. 1)
    • vgl. BGE 115 II 50, Erw. 2a = Pra 1989, 893
    • angemessene Frist
      • Beurteilung nach objektiven und subjektiven Grundsätzen
      • Unternehmer hat auch bei einer zu kurzen Frist unter Beschleunigung die Werkausführung fortzusetzen und innert der über die zu kurze Frist hinausgehenden, aber angemessenen Frist fertigzustellen

Rücktrittserklärung vom Vertrage

Rechtsnatur des Rücktrittsrechts

  • Recht, nicht Pflicht

Rechtsnatur der Erklärung

  • Gestaltungserklärung

Funktion

  • Bestellerrücktritts-Möglichkeit

Zweckmässigkeit des Rücktritts?

  • Ob eine Nutzung des Rücktrittsrechts vorteilhaft ist, muss im individuell konkreten Einzelfall geprüft werden!

Ausübung des Rücktrittsrechts

  • Rücktrittserklärung

Rücktrittserklärung / Anforderungen

  • empfangsbedürftige (einseitige) Erklärung
  • Unwiderruflichkeit
  • Bedingungsfeindlichkeit

Rechtsfolgen

Rechtsfolgen nach OR 366 Abs. 1

  • Vertragsauflösung
  • Rückabwicklung (Zug um Zug, OR 82)
    • Rückerstattung bereits erfolgter Werklohnzahlungen samt Zins
    • Allfällige Werkrückgabe mit dem ev. daraus gezogenen Nutzen
      • Rückgabe des vom Besteller gelieferten Stoffes, soweit möglich
  • Beweislast des Bestellers
    • Der Besteller trägt die Beweislast, dass der Unternehmer das Werk nicht mehr rechtzeitig wird herstellen können

Rechtsfolgen nach SIA-Norm 118 Art. 92 – 98

  • Anwendungsvoraussetzung
    • Unterstellung des Werkvertragsverhältnisses durch ausdrückliche Parteiabrede unter die SIA-Norm 118
  • Anwendbare Normen
    • 92 – 98 von SIA-Norm 118
    • Unternehmerfreundliche Normen
  • Regelungsbereich
    • Bauprogramm (Art. 93 Abs. 2 SIA-Norm 118)
      • Für Verbindlichkeit des Bauprogramms mit Angaben zum zeitlichen Fortschritt der Arbeiten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
    • Neue Frist nach Verzögerung (Art. 94 Abs. 2 SIA-Norm 118)
      • Nach einer Ausführungsverzögerung ist eine neue Frist zu vereinbaren
    • Bauherren-Rücktrittsrecht (Art. 107 – 109 SIA-Norm 118)
      • Bauherren-Rücktrittsrecht, sofern der Unternehmer keine Fristerstreckung im Rahmen von Art. 96 SIA-Norm 118 beanspruchen
    • Konventionalstrafe (Art. 98 Abs. 2 SIA-Norm 118)
      • Eine Konventionalstrafe ist nach dieser Norm nur geschuldet, wenn der Unternehmer Anspruch auf Fristerstreckung hat
    • Konventionalstrafen-Anrechnung (Art. 98 Abs. 3 SIA-Norm 118)
      • Anspruch des Unternehmers, dass eine Konventionalstrafen-Zahlung auf eine zu leistende Schadenersatzzahlung anzurechnen ist

Weitere Detailinformationen

 

» Weiterführende Informationen unter Besteller-Mängelrechte-Ersatzvornahme

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