Zum Globalpreis nach Art. 40 SIA-Norm 118 ist folgendes zu bemerken:
Definition
- Globalpreis = Vergütung für eine einzelne Leistung, für einen Werkteil oder für ein ganzes Werk des Unternehmers, – mengenunabhängig – in Form eines festen Geldbetrages
Grundlagen
- Werkvertrag
- Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118 und insbesondere von Art. 40
- 40 SIA-Norm 118
Abgrenzung zum Einheitspreis
- Bei der Einheitspreisvergütung kommt es auf die geleistete Menge an, hier beim Globalpreis nicht
Kautelen
- Festpreischarakter
- Leistungsumfang des Unternehmers zum Globalpreis ist durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln
- Wesentliche Bezugnahme
- Massgeblichkeit des Werkvertrages und seiner Auslegung im Streitfall
- Bezugnahme des Globalpreises ist wesentlich
- Einzelne Leistung?
- Werkteil
- Gesamtes Werk
- Unterlagenvollständigkeit
- 40 Abs. 2, Satz 1, motiviert die Parteien, Globalpreise „… nur auf Grund vollständiger und klarer Unterlagen (detaillierte Baubeschreibung, Pläne und dergleichen) …“ zu vereinbaren
- Unternehmerverantwortung für Mengenangaben-Übereinstimmung
- 40 Abs. 2, Satz 2, weist dem Unternehmer die Verantwortung zu, die Mengenangaben in den Ausschreibungsunterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Plänen zu überprüfen
- Diese SIA-Bestimmung betont zu recht die Planwesentlichkeit; nicht selten führt die unterlassene Übereinstimmungskontrolle zu Streitigkeiten über vermeintliche Unternehmer-Mehrleistungen
- Abweichende Abreden zulässig, wobei aber das Rangverhältnis der Bestimmungen zu klären ist (vgl. Art. 21 SIA-Norm 118)
- Kombination mit anderen Preisbestimmungsarten
- Eine Kombination ist denkbar, zB
- Globalpreis für
- Baustelleninstallation
- Wasserhaltung
- usw.
- Vergütung der anderen Leistungen nach Einheitspreis
- vgl. hiezu Einheitspreis (Art. 39 SIA-Norm 118)
- Globalpreis für
- Eine Kombination ist denkbar, zB
Teuerungsabrechnung gemäss Art. 40 Abs. 3
- Verweisung auf Art. 64 ff. SIA-Norm 118
Literatur
- GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, N 1 ff. zu Art. 40
» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118