Vorausgesetzt, der Besteller habe das Werk geprüft, ihn treffe nicht ein Besteller-Selbstverschulden und er habe den Mangel rechtzeitig beim Unternehmer gerügt, stehen im die in OR 368 erwähnten Mängelrechte zu, die allerdings gewisser Differenzierungen bedürfen.
Der Gesetzgeber hat in OR 368 unterschieden in:
- Erhebliche Mängel
- Minder erhebliche Mängel
Dazu nun im Einzelnen:
Erhebliche Mängel
Definition
- Erhebliche Mängel = Werk ist mit so erheblichen Mängeln behaftet, dass es für den Besteller unbrauchbar ist und die Annahme unzumutbar macht
Grundlage
Besteller-Rechte bei erheblichen Mängeln
- Besteller kann die Werkannahme verweigern
- Besteller hat das Recht auf
- Vertragsrücktritt (Wandelung) (OR 368 Abs. 1)
- Geltendmachung des positiven Vertragsinteresses (OR 107)
- Besteller hat nebst der Mängelrechte – soweit diese den Schaden nicht decken (BGE 116 II 305) – Anspruch auf
- Schadenersatz, welcher sich auf den Mängelfolgeschaden bezieht, sofern
- der Unternehmer die Mängel am Werk verschuldet hat
- die übrigen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gegeben sind
- Mängelfolge-Schadenersatz
- Schadenersatz, welcher sich auf den Mängelfolgeschaden bezieht, sofern
Minder erhebliche Mängel
Definition
- Minder erheblicher Mangel = Werk ist nicht unbrauchbar oder unannehmbar, aber mangelhaft und berechtigt daher den Besteller, vom Unternehmer die Nachbesserung oder einen Minderwertabzug zu verlangen
Grundlage
Besteller-Rechte bei minder erheblichen Mängeln
- Besteller kann die Werkannahme nicht verweigern
- Besteller hat das (Wahl-)Recht auf
- einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug am Werklohn (Minderung) (OR 368 Abs. 2) oder
- unentgeltliche Verbesserung des Werks, falls die Nachbesserung dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursach (OR 368 Abs. 2)
- Besteller hat nebst der Mängelrechte – soweit diese den Schaden nicht decken (BGE 116 II 305) – Anspruch auf
- Schadenersatz, welcher sich auf den Mängelfolgeschaden bezieht, sofern
- der Unternehmer die Mängel am Werk verschuldet hat
- die übrigen Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gegeben sind
- Mängelfolge-Schadenersatz
- Schadenersatz, welcher sich auf den Mängelfolgeschaden bezieht, sofern
Art. 368 OR
b. Recht des Bestellers bei Mängeln
1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.