Der Unternehmer hat ein (kaufmännisches) Retentionsrecht an (ZGB 895):
beweglicher Sache des Bestellers,
- die dem Unternehmer für eine Veredelung, Reparatur o.ä. übergeben wurde
Entstehungsvoraussetzungen
- Retentionsgegenstand (Bewegliche Sachen oder Wertpapiere)
- Verwertbarkeit
- Besitz des Gläubigers mit Willen des Schuldners
- Retentionsforderung
- Fälligkeit der Retentionsforderung
- Konnexität
- Guter Glaube
- Keine anderweitige Sicherstellung
Geltendmachung des Retentionsrechtes
- Verwertung (Betreibung auf Pfandverwertung)
- Realisierbarkeit trotz Verjährung der Retentionsforderung (vgl. OR 140)