Allgemeines
Vertragsverhandlungen werden durch Stellenangebote in Gang gesetzt. Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen stellt kein Vertragsverhältnis dar, dennoch haben die Parteien bestimmte Obliegenheiten zu beachten. Zu erwähnen ist folgendes:
- Gleichstellung von Mann und Frau
(vgl. Gleichstellungsgesetz, GlG) - Handeln nach Treu und Glauben
- Datenschutz
- Schnuppertage / Probearbeit
Gleichstellung von Mann und Frau
Gemäss GlG 3 Abs. 2 sind sowohl direkt, wie auch indirekt diskriminierende Anstellungsvoraussetzungen untersagt.
Handeln nach Treu und Glauben
Dieser Grundsatz bedeutet, dass sich die Parteien nicht täuschend verhalten dürfen und dass auf die Interessen des Partners Rücksicht zu nehmen ist. Folgende Pflichten des Stellenbewerbers stehen dabei im Zentrum:
Auskunfts- und Wahrheitspflicht
Der Bewerber hat die vom Arbeitgeber gestellten Fragen zu beantworten und zwar vollständig und wahrheitsgemäss.
Offenbarungspflicht
Bestimmte Tatsachen hat der Bewerber von sich aus mitzuteilen. Darunter fallen alle Tatsachen, welche ihn für die Stelle als ungeeignet erscheinen lassen:
- physische Probleme
- psychische Probleme
- Fehlen der nötigen Ausbildung
Datenschutz
Der Arbeitgeber hat die Daten eines Stellenbewerbers zu schützen. Die Befragung des Arbeitnehmers fällt somit unter den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes (DSG). Dasselbe gilt für Referenzanfragen. Diese müssen sich zudem auf eine Einwilligung des Bewerbers stützen.
Schnuppertage / Probearbeit
Vor Abschluss eines bindenden Arbeitsvertrages haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft ein Bedürfnis, sich intensiv und praxisnah kennenzulernen. Dazu kann es sinnvoll sein, dass der Arbeitnehmer als Teil der Vertragsverhandlungen beim Arbeitgeber einen Einsatz von ein paar Stunden bis ein paar Tagen leistet (Schnuppertage / Probearbeit).
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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