LAWINFO

Arbeitsrecht

QR Code

Teilzeitarbeit

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Die Teilzeitarbeit ist ein Arbeitsverhältnis, das gekennzeichnet ist durch eine Arbeitszeit, die gegenüber der betriebsüblichen vollen Arbeitszeit reduziert ist.

Rechtliches

Die Teilzeitarbeit wird in OR 319 ff. geregelt.

Mehrere Arbeitsverhältnisse

Teilzeitbeschäftigte sind meist nicht nur bei einem Arbeitgeber angestellt sondern unterhalten mehrere Arbeitsbeziehungen zu verschiedenen Arbeitgebern. Dies ist auch zulässig, soweit nicht gegen OR 321a (Sorgfalts- und Treuepflicht) verstossen wird.

Pflicht zur Leistung von Überstunden

Grundsätzlich haben auch Teilzeitangestellte Überstunden zu leisten, wenn diese nötig sind. Oft haben sie jedoch noch weitere Verpflichtungen, v.a. aus einem anderen Arbeitsverhältnis, was ihre Pflicht beschränkt.

Freizeit und Ferien

Die Regelungen der Freizeit richten sich nach OR 329. Bezüglich der Ferienansprüche kann auf OR 329a verweisen werden, d.h. auch Teilzeitangestellte haben mindestens vier Wochen Ferien. Zudem hat der Arbeitgeber bei der Bestimmung des Ferienzeitpunkts auf eine allfällige Mehrfachbeschäftigung Rücksicht zu nehmen.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.