Eigentumsanspruch oder gesetzlicher Aussonderungsgrund
Mit der Aussonderungsklage kann ein Drittansprecher vor allem alle Rechte geltend machen, die ein konkursrechtliche Verwertung ausschliessen, wie:
- Eigentumsrecht
- ZGB 641
- Vor der Konkurseröffnung eingetragener Eigentumsvorbehalt
- ZGB 712 – ZGB 716 + OR 217
- Vgl. auch BGE 93 III 96
- Konkursrechtliche Aussonderungsgründe
- SchKG 201 – SchKG 203
- Auftragsrechtliche Aussonderungsgründe
- OR 401 Abs. 3
Obligatorischer Anspruch
Kann sich der Eigentumsansprecher nur auf einen obligatorischen Anspruch stützen, wird er in der Regel verwiesen auf:
- Umwandlung seines Erfüllungsanspruchs in eine Geldforderung (SchKG 211)
- Forderungsanmeldung zur Kollokation im Konkursverfahren
Nach SCHOBER / AVDYLI-LUGINBÜHL, a.a.O., N 19 zu Art. 242 SchKG, können ggf. auch obligatorische Ansprüche Gegenstand einer Aussonderung bilden (umstritten).
Art. 201 SchKG A. Konkursmasse / 5. Inhaber- und Ordrepapiere
5. Inhaber- und Ordrepapiere
Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.
Art. 202 SchKG A. Konkursmasse / 6. Erlös aus fremden Sachen
6. Erlös aus fremden Sachen
Wenn der Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der Konkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der bisherige Eigentümer gegen Vergütung dessen, was der Schuldner darauf zu fordern hat, Abtretung der Forderung gegen den Käufer oder die Herausgabe des inzwischen von der Konkursverwaltung eingezogenen Kaufpreises verlangen.
Art. 203 SchKG A. Konkursmasse / 7. Rücknahmerecht des Verkäufers
7. Rücknahmerecht des Verkäufers
1 Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nicht bezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäufer die Rückgabe derselben verlangen, sofern nicht die Konkursverwaltung den Kaufpreis bezahlt.
2 Das Rücknahmerecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses von einem gutgläubigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Konnossements oder Ladescheines zu Eigentum oder Pfand erworben worden ist.
Art. 401 C. Wirkungen / II. Verpflichtungen des Beauftragten / 4. Übergang der erworbenen Rechte
4. Übergang der erworbenen Rechte
1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2 Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3 Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 264
- SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 19 zu Art. 242 SchKG
Judikatur
- BGE 93 III 96 (Eigentumsvorbehalt)
Weiterführende Informationen
- Vor der Konkurseröffnung eingetragener Eigentumsvorbehalt
- Auftragsrechtliche Aussonderungsgründe