LAWINFO

Baurecht / Baurechte

QR Code

Ergänzung / Änderung Baurechtsvertrag

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Auch die Ergänzung oder Änderung von Baurechtsverträgen bedarf i.d.R. der öffentlichen Beurkundung.

Jedenfalls unterliegen folgende Änderungen dem Formzwang:

  • Vereinbarungen über das gesetzliche Vorkaufsrecht
  • Entschädigung im Zusammenhang mit dem ordentlichen Heimfall
  • Änderung der Berechnungsgrundlagen

Ausnahme

Einzelne Autoren halten dafür, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung oder Verminderung der persönlichen Verpflichtungen formfrei erfolgen könne, und zwar in Anwendung von OR 115:

  • „Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war.“

Im Zweifelsfall (Mehrbelastung) empfiehlt sich die Beachtung der Abschluss-Form (öffentliche Beurkundung).

Literatur

  • ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 170 f.
  • HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, Diss. Zürich 2017, S. 101
  • FRIEDRICH HANS-PETER, BJM, 1966, S. 9
  • FREIMÜLLER HANS-ULRICH, Die Stellung der Baurechtsdienstbarkeit im System der dinglichen Rechte, Diss. Bern 1967 (ASR 380), S. 46
  • MÜLLER VIKTOR, Der Baurechtszins und seine grundpfandrechtliche Sicherung, Diss. Zürich 1968, S. 19 f.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.