Grundsatz
Auch die Ergänzung oder Änderung von Baurechtsverträgen bedarf i.d.R. der öffentlichen Beurkundung.
Jedenfalls unterliegen folgende Änderungen dem Formzwang:
- Vereinbarungen über das gesetzliche Vorkaufsrecht
- Entschädigung im Zusammenhang mit dem ordentlichen Heimfall
- Änderung der Berechnungsgrundlagen
Ausnahme
Einzelne Autoren halten dafür, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung oder Verminderung der persönlichen Verpflichtungen formfrei erfolgen könne, und zwar in Anwendung von OR 115:
- „Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war.“
Im Zweifelsfall (Mehrbelastung) empfiehlt sich die Beachtung der Abschluss-Form (öffentliche Beurkundung).
Literatur
- ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 170 f.
- HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, Diss. Zürich 2017, S. 101
- FRIEDRICH HANS-PETER, BJM, 1966, S. 9
- FREIMÜLLER HANS-ULRICH, Die Stellung der Baurechtsdienstbarkeit im System der dinglichen Rechte, Diss. Bern 1967 (ASR 380), S. 46
- MÜLLER VIKTOR, Der Baurechtszins und seine grundpfandrechtliche Sicherung, Diss. Zürich 1968, S. 19 f.
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