In der Funktionenfrage ist zu differenzieren zwischen:
Funktion Baurecht
- Vermittlung des Rechtes, zu bauen und den Bau auf bestimmte Dauer fortbestehen zu lassen, gegen einmalige oder wiederkehrende Entschädigung (Baurechtszins)
Funktion Baurechtsvertrag
- Der öffentlich zu beurkundende Baurechtsvertrag ist das Verpflichtungsgeschäft für die Errichtung der Personaldienstbarkeit und gleichzeitig Rechtsgrundausweis, um mit der Grundbuchanmeldung das selbständige und dauernde Baurecht im Grundbuch als Grundstück einzutragen, mit dem befristeten Recht, eine Baute zu errichten und fortbestehen zu lassen
- Der Baurechtsvertrag regelt in seinen detaillierten „Weiteren Bestimmungen“ die obligatorischen und realobligatorischen Rechte und Pflichten, wie das Baurecht besteht und ausgeübt werden darf
Literatur
- ISLER PETER, Der Baurechtsvertrag und seine Ausgestaltung, Bern 1973, S. 71 ff.
- HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, Diss. Zürich 2017, S. 95
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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