Die Baurechtsparteien verfolgen meistens folgende Ziele:
Baurechtsgeber
Private Grundeigentümer
- Hauptbeweggrund
- Rendite-Erzielung ohne Verkauf und ohne zusätzliches finanzielles Engagement (für ein Bauwerk)
- Weiterer Beweggrund
- Einräumung lediglich eines temporären Nutzungsrechtes
- Umsetzung des Immobilienwertes einer nicht zur Eigennutzung geplanten Liegenschaft in zinstragender Form durch einen Dritten
- Einräumung lediglich eines temporären Nutzungsrechtes
Staatliche Grundeigentümer
- Förderung des sozialen Wohnungsbaus oder des Gewerbebaus (sozialpolitischer, raumplanerischer und wirtschaftspolitische Motive)
Baurechtsnehmer
Realisation Bauprojekt
- Bauen und die Baute auf bestimmte Dauer fortbestehen zu lassen bzw. zu nutzen
Reduktion der unmittelbaren Anlagekosten und der Finanzierungskosten
- Der Nichterwerb des Landes bringt dem Baurechtsnehmer eine spürbare Entlastung bei den Anlage- und Finanzierungskosten
- Der Baurechtszins ist periodisch zu tilgen
- Die Baurechts-Nachteile kommen erst später zum Tragen, nämlich:
- Erschwerte Belehnung des Baurechtsgrundstückes, v.a. mit zunehmendem Zeitenlauf
- Schwierigere Verkäuflichkeit des Baurechtsgrundstücks
Der Landeigentümer hat nebst der Baurechtsvergabe drei Handlungsalternativen:
- Verkauf des (Bau-)Landes
- Halten des (Bau-)Landes und Realisation eines eigenen Bauprojektes
- Halten des (Bau-)Landes ohne spezifisches Nutzungs-Engagement
Weiterführende Informationen
- Bauland
- Anforderungen an Direktinvestitionen: Investitionsrechnung | direkte-immobilienanlage.ch