Allgemeines
Bei Beratung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wurde dem „Baurecht“ keine grosse Bedeutung beigemessen, weshalb die gesetzliche Grundlage rudimentär ausgefallen ist; gedacht wurde an Bauten auf unkäuflichen Bodenlagen (zB Aussichtstürme, Klubhütten, Schleusenwerke udgl.
Inzwischen hat der Bedarf für dieses Rechtsinstitut ganz erheblich zugenommen.
Baurechtsgeber, die Bauland nicht veräussern dürfen oder wollen
Grundeigentümer, die Landkomplexe mit der Auflage, diese nicht zu veräussern, erhalten haben, sind für die wirtschaftliche Nutzung auf die Baurechtsvergabe an Dritte angewiesen.
Zu solchen Baurechtsgebern zählen:
Städte und Gemeinden
- Stadt Zürich
- Stadt Aarau
- Stadt Bern
- Stadt Basel
- Stadt Luzern
- Stadt Wil SG
- Gemeinde Horw
- Politische Gemeinde Greifensee
- etc.
Burgergemeinden
- zB Burgergemeinde Bern
- zB Bürgergemeinde Chur
- zB Bürgergemeinde Solothurn
Gemeinnützige Stiftungen
- zB Christoff-Meriansche Stiftung
Allmendgenossenschaften
- zB in den Urkantonen
- zB Allmendkorporation Horgen
- zB im Bezirk Höfe
Klöster
Katholische Kirche und ihre Stiftungen
Baurechtsobjekte
Das Baurecht führt zur Durchbrechung des Akzessionsprinzips (ZGB 667 Abs. 2) und damit zum Auseinanderfallen von Land und Baute (ZGB 675 Abs. 1)
Erschliessungsanlagen
- Verbreitung für Erschliessungseinrichtungen wie
- Stromverteilerstationen
- Elektro-Verteilerkabinen
- Telecom-Verteilerkasten
- Mobilfunkantennen
- Elektrofahrzeug-Schnellladestationen
- Paketabholstation der Post
- Sonnenkollektoren-Farm
- Batteriespeicher der Stromversorger
- etc.
Baurecht für Kleinbauten
- Fertiggaragen, Carports und ähnliches zB auf dem Nachbargrundstück
Bauland im Baurecht
- Privater Wohnungsbau
- Mehrfamilienhäuser (MFH)
- Arealüberbauungen
- Sozialer Wohnungsbau (auch: gemeinnütziger Wohnungsbau, genossenschaftlicher Wohnungsbau (Wohnbaugenossenschaften)
- Zurverfügungstellung von Bauland durch das Gemeinwesen an Wohnbaugenossenschaften
- Aufsicht meist durch Einsitznahme eines Behördenvertreters im Vorstand
- Refinanzierung durch verbilligte Kredite etc.
- Gewerbebau
- Bürohäuser
- Gewerbebauten
- Industrieanlagen
- zB auf dem von strukturschwachen Kantonen ansiedlungswilligen Unternehmen baurechtsweise zur Verfügung gestellten Bauland
Wohnbau-Modelle
- Stockwerkeigentum auf Basis eines Baurechts („Micasa-Modell“)
- Vorteil
- StWE-Erwerber muss nur den Anteil an der Baute erwerben und den Anteil am Bauland über die Zeit einzig verzinsen
- Nachteil
- Höhere Komplexität durch unterschiedliches StWE-Eigentümer-Verhalten beim späteren Baulanderwerb
- Ausübung des Kaufrechts am Bauland nur durch einen Teil der Stockwerkeigentümer (Resultat: Stückelverhältnisse)
- Mangelnde Akzeptanz durch Hypothekenbanken
- Höhere Komplexität durch unterschiedliches StWE-Eigentümer-Verhalten beim späteren Baulanderwerb
- Vorteil
In Zeiten einer Bauland-Verknappung greifen die Bauwilligen auch zu Bauland aus Begründung eines Baurechts, welches in aller Regel als selbständiges und dauerndes Recht verkehrsfähig ausgestaltet wird, so dass es nach den Grundstücksregeln belastet und veräussert werden kann.
Literatur
- REY HEINZ, Sachenrecht, Rz 417 f.
Judikatur
- BGE 111 II 134, Erw. 2
- BGE vom 06.08.1985, in: Pra 1986 Nr .12
Weiterführende Informationen
- Allgemeines
- Kanton Zürich als Baurechtsgeber