Crowdsourcing-Plattformen gewannen in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung:
- Begriff
- Crowdsourcing-Plattformen (auch: Projektbörsen = Plattformen vermitteln ihren Auftraggebern Crowdworker für die Erledigung virtueller Arbeiten
- Abgrenzungen
- —
- Verbreitung
- Zunehmender Bedeutungsgewinn
- Bedeutung
- Konzerne haben durch Crowdsourcing Gelegenheit, ihre Stammbelegschaften zu reduzieren und entlassene Mitarbeiter im Crowdsourcing-Modell / Status in Subunternehmen auszugliedern
- Dadurch können die Unternehmen einsparen:
- Büromieten
- Sozialversicherungsbeiträge und Sozialversicherungsleistungen
- etc.
- Elemente
- Vermittlungsauftrag des Auftraggebers an die Crowdsourcing-Plattform
- Kein Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Crowdworker; allenfalls folgt dem erfolgreichen Auswahlentscheid eine direkte Abrede zwischen dem Auftraggeber und dem siegreichen Crowdworker
- Parteien / Zugänglichkeit
- Platform
- Als Vermittler zwischen Auftraggeber und Crowdworker
- Auftraggeber
- Als Auftraggeber des Vermittlers
- Crowdworker
- Teilnehmer
- Alle interessierten, gleichgültig, ob Selbstständigerwerbende, Consultants, Studenten, Teilzeitarbeiter oder Pensionäre
- Verhältnis
- Der Crowdworker wird als Selbständigerwerbender wahrgenommen, weshalb auf keinen Arbeitsvertrag geschlossen wird und folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen per se nicht anwendbar sind:
- Mindestlöhne
- Ferien
- Lohnfortzahlungen bei Krankheit oder Unfall
- etc.
- Zwischen dem Crowdworker und der Vermittler-Plattform entsteht
- keine wirtschaftliche Abhängigkeit
- kein Subordinationsverhältnis
- daher kein Arbeitsverhältnis
- Der Crowdworker wird als Selbständigerwerbender wahrgenommen, weshalb auf keinen Arbeitsvertrag geschlossen wird und folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen per se nicht anwendbar sind:
- Teilnehmer
- Platform
- Rechtliche Einordnung
- Allgemein
- In der Schweiz ist das Crowdsourcing rechtlich nicht geregelt
- Verhältnis Plattform zu Auftraggeber
- Rechtsgrundlagen
- Bei Crowdsourcing-Plattformen bilden regelmässig die Rechtsgrundlagen:
- Primär: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Sekundär: die gesetzlichen Bestimmungen
- Bei Crowdsourcing-Plattformen bilden regelmässig die Rechtsgrundlagen:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Die AGBs definieren in der Regel:
- das anwendbare Recht
- den Gerichtsstand (meistens am Sitz der Plattform-Unternehmens
- Entschädigung der Crowdworker
- Die Entlohnung der Crowdworkers richtet sich dabei nach Angebot und Nachfrage, wobei besondere Fähigkeiten höher entlohnt werden
- Das ist für den Aufgabensteller besonders interessant, da er aus einer Vielzahl von Lösungen auswählen kann
- Entschädigung
- Zahlungspflicht
- Zahlungen erfolgen in der Regel
- nur an den Ausgewählten
- allenfalls noch an den Zweitplatzierten
- Die anderen Teilnehmer haben eine Arbeitsleistung umsonst erbracht
- Zahlungen erfolgen in der Regel
- Tilgungsart
- Belohnung nicht in Form von Geld ausbezahlt, sondern als Sachprämien oder Bonuspunkte
- Zahlungspflicht
- Urheberrechte
- Entweder enthält die 1) Plattform-AGB regeln oder in einer 2) separaten Vereinbarung sind Rechte und Pflichten zu klären, namentlich wem die Urheber- respektive auch die Eigentumsrechte an den Arbeitsergebnissen zustehen
- Diese Rechte gehen nicht automatisch an den Auftraggeber über; hiefür wäre eine 3) Zession erforderlich:
- Mitbestimmungsrecht
- Unklar ist, ob Crowdworker ein Mitbestimmungsrecht besitzen
- Ein Mitbestimmungsrecht dürfte sich nach dem von der Plattform aufgesetzten Regelwerk bestimmen
- Die AGBs definieren in der Regel:
- Rechtsgrundlagen
- Verhältnis Auftraggeber zu Crowdworker
- Allgemeine Bestimmungen (AGB) und / oder eine individuelle Vereinbarung
- Verhältnis Plattform zu Crowdworker
- In der Regel besteht kein Rechtsverhältnis
- Oft wird das Verhältnis über einen Disclaimer noch geklärt, damit keine stillschweigend zustande gekommen Ansprüche geltend gemacht werden können
- Allgemein