Allgemein
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit (OR 320 Abs. 1). Dieses Prinzip gilt auch für den Home Office-Arbeitsvertrag.
Der Arbeitgeber hat aber den Arbeitnehmer schriftlich über die Namen der Vertragsparteien, den Arbeitsbeginn, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und die wöchentliche Arbeitszeit zu informieren (OR 330b), wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wurde.
Es empfiehlt sich grundsätzlich, für die Gültigkeit der Abreden die Einhaltung des Schriftformerfordernisses nach OR 12 ff. zu vereinbaren.
Weiterführende Informationen
Form einzelner Abreden
Erfolgt die Home Office-Arbeit aufgrund einzelner Abreden, bedürfen diese aus Rechtssicherheitsgründen und zum Schutze des Arbeitnehmers zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Sind einzelne Abreden wie Überstundenentschädigung (OR 321c Abs. 3), Spesenvergütung (OR 327a Abs. 2) usw. nicht den formellen Vorgaben von OR 12 ff., entfalten sie keine rechtlichen Wirkungen.
Sofern und soweit in schriftlich abgefassten Home Office-Arbeitsverträgen keine Schriftformklausel enthalten ist, können diese – vorbehältlich formeller Gültigkeitsvorschriften – durch formlose Abrede geändert werden.
Gesetzestexte
Art. 321c Abs. 3 OR
Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.
Art. 327a Abs. 2 OR
Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.
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