Einleitung
Die indirekte Immobilienanlage erfordert – abgesehen vom vertraglichen Immobilienfonds (FCP) – stets einen Rechtsträger, der zu gründen, zu betreiben, umzustrukturieren und ggf. zu liquidieren ist:
Gründung
Die Gründung eines Rechtsträgers erfordert – abgesehen vom vertraglichen (Immobilien-)Anlagefonds und sonstige Besonderheiten des Rechts der kollektiven Kapitalanlage – unabhängig vom Rechtsträger folgende Gründungselemente:
- Gründungsurkunde
- Gründungselemente
- Firma (Name)
- Sitz
- Zweck
- Kapital
- Organisation / Organe
- Statuten
- ev. Sacheinlagevertrag oder Sachübernahmevertrag
- Annahmeerklärungen von Organen und ev. Revisionsstelle
- ev. Domizilannahme-Erklärung
- Gründungselemente
- Eintrag im Handelsregister (HR)
- Stampa-Erklärung
- Organisationsreglement
- ev. Aktionärbindungsvertrag (ABV)
Die Einzelheiten finden Sie unter:
- Immobilienaktiengesellschaft
- Immobilienfonds
- Immobilien-SICAV
- Immobilien-SICAF
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
- Immobilienanlagestiftung
- Weitere Rechtsformen
Die immobilienspezifischen Einzelheiten zu den jeweiligen Immobilien-Rechtsträgern finden Sie unter
Betrieb / Unternehmensführung
Allen Rechtsträgern und dem vertraglichen (Immobilien-)Anlagefonds sind gemeinsam, dass der Rechtsträger, der die Immobilien hält, als Unternehmen zu führen ist.
- Interne Willensbildung
- Immobilien-AG
- VR-Sitzung
- Generalversammlung (GV)
- Immobilienfonds
- Vertragliche Kontakte
- Immobilienanlagestiftungen
- Immobilien-AG
- Geschäftsführung und Vertretung
- Investitionen / Tagesgeschäfte
- Anlageobjekte
- Direkte Immobilienanlage für den Rechtsträger (indirekt für die Investoren)
- Refinanzierung mittels Fremdkapital
- Beizug von Investoren
- Buchführungspflicht
- Reservebildung
- Gewinnverteilung / Verlusttragung
- Besteuerung
Weiterführende Informationen
Haftung:
Bei Aktiengesellschaften haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Im Falle eines Gesellschafts-Konkurses verlieren die Gründungs-Aktionäre nur, aber immerhin das Aktienkapital.
Nachschusspflicht:
Die Aktionäre sind nur zur Liberierung (Einzahlung) des auf ihre Aktien entfallenden Aktienkapitalanteils verpflichtet
Umstrukturierung / Fusion
Auch bei den Rechtsträgern der indirekten Immobilienanlage kann sich ein Umstrukturierungsbedarf ergeben. Denkbar sind die verschiedensten Um- bzw. Neustrukturierungs-Gründe.
Im Einzelnen:
- Marktkonzentration (zB börslich oder vorbörslich kotierte Immobiliengesellschaften)
- Illiquidität (zB Immobilienfonds)
- Unvorteilhafte Refinanzierung (zB Private Equity-Immobiliengesellschaften oder nicht professionelle Immo-AG’s)
- Missglückte Immobilienbewirtschaftung (zB delta zwischen Mietertrag aus langfristigen Mietverträgen und Hypothekarzinslast)
- Immobilienprojekte an falschen Lagen, mit falscher Nutzung oder zum falschen Zeitpunkt
- uam
Statt vieler Ausführungen wird auf die grundsätzlichen Informationen folgender Website und deren Unterwebsites verwiesen:
» Umstrukturierung einer Gesellschaft
Liquidation
Die Liquidation des Rechtsträgers, der die Anlagen aus der indirekten Immobilienanlage hält, orientiert sich an den Auflösungs- und Liquidations-Regeln des betreffenden Rechtsträgers.
Für die nachgenannten Gesellschafts- bzw. Anlageformen finden Sie unter den erwähnten Links die Detailinformationen:
- Immobilienaktiengesellschaft
- Immobilienfonds
- Immobilien-SICAV
- Immobilien-SICAF
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
- Immobilienanlagestiftung
- Weitere Rechtsformen