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Aktiengesellschaft

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Aktienzeichnung und Liberierung

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aktienzeichnung und die (mindestens im Umfang der gesetzlichen Vorschriften teilweise) Liberierung des Aktienkapitals bilden Gründungs-Voraussetzungen.

» Aktienzeichnung

» Liberierung

Pflicht, im Voraus ein Aktienkapital zu bestimmen:

» Aktienkapital

» OR 620

Pflicht, das im Voraus bestimmte Aktienkapital zu liberieren (= sog. Mindesteinlage):

» OR 632

Aktienzeichnung

Die Aktienzeichnung

  • ist Gründungs-Voraussetzung
  • beinhaltet die Verpflichtung des Aktionärs, bestimmte Aktiven (Geld, Sachen, Sachgesamtheiten etc.) in die zu gründende Gesellschaft einzubringen
  • verschafft der AG das notwendige Haftungssubstrat
  • hat zur Gültigkeit Angaben zu enthalten (vgl. OR 630 Abs. 1) über
    • Anzahl
    • Nennwert
    • Art
    • Kategorie
    • Ausgabebetrag
      • min. zum Nennwert, d.h. zu pari bzw. „Pari-Emission“ (OR 624 Abs. 1) oder
      • zu einem höheren Betrag, d.h. zu über pari d.h. “Emission über pari“ (OR 671 Abs. 2 Ziffer 1)
        • Differenz zwischen Nennwert und Ausgabebetrag = Agio
        • Zuweisung: Allgemeine gesetzliche Reserven
  • hat die Verpflichtung zur Leistung des Ausgabetrages als Einlage vorzugesehen (vgl. OR 630 Abs. 2).

Zeichnungsscheine:

  • sind beim Gründungs-Vorgang nicht zwingend (im Gegensatz zur Kapitalerhöhung)
  • zweckmässig als Hilfsmittel für die Einbindung der Gründer und bei grösserem Gründerkreis organisatorisch unumgänglich.

Unter pari-Emission?

Eine Unter-pari-Emission ist unzulässig, weil dann das Aktienkapital nicht gedeckt wäre und entsprechend Haftungssubstrat fehlen würde.

Gesetzliche Grundlage

» OR 630: Aktienzeichnung

Liberierung

Liberierungspflicht

Die Liberierung ist die Erfüllung der Einlageverpflichtung aus der Aktienzeichnung durch Leistung des Ausgabebetrages (Mindestleistung: Nennwert).

Liberierungsart

Die Liberierungsart bestimmt auch die Gründungsart:

Liberierungsumfang

Der Umfang des zu liberierenden Mindestkapitals ist in OR 632 in Verbindung mit OR 621 vorgegeben:

  • 20 % des Aktienkapitals bzw. des Nennwerts jeder Aktie
    • unter Berücksichtigung des Mindestkapitals von CHF 100‘000 (vgl. OR 621)
  • mindestens aber CHF 50‘000

Teilliberierung

Eine Teilliberierung verlangt die Beachtung bestimmter Beschränkungen bzw. Informationsvorschriften:

  • Statuten: einbezahlter Teil des AK muss ersichtlich sein (vgl. OR 626 Ziffer 3)
  • Aktien: auf dem Aktientitel oder –zertifikat ist der Liberierungsumfang zu nennen
  • Aktien-Art: nur Namenaktien (vgl. OR 622 Abs. 1 iVm OR 683 Abs. 1 e contrario)

Nachliberierung

Ist in legalem Umfang das Aktienkapital nicht voll liberiert worden, so kann oder sollte der Verwaltungsrat (VR), falls es der Finanz- und/oder Liquiditätsstand der AG erfordert – die Nachlibierierung anordnen (vgl. OR 634a):

  • Nachlibierierung = Einzahlung des nicht geleisteten Teils des Nennwerts
  • Liberierungsart
    • Geld
    • Sacheinlage
    • Verrechnung
  • Gründungsbericht des VR für Nachliberierung (analog OR 635)
  • Hinterlage des Nachliberierungs-Geldbetrages bei einer dem Bankengesetz unterstellten Bank (vgl. OR 633)
    • Freigabe nach HR-Eintragung (siehe nachfolgend)
    • Aktionär hat kein Rückforderungsrecht (Verbot der Einlagerückgewähr)
  • Statutenanpassung durch VR
  • Handelsregistereintragung der Nachliberierung bzw. des neuen Liberierungs-Umfangs
  • Im Übrigen gelten die Liberierungs-Vorschriften wie bei der Gründung.

Ausgabe-Ausgabe

Bei einer Teilliberierung dürfen grundsätzlich nur Namenaktien ausgegeben werden (vgl. OR 622 Abs. 1 iVm OR 683 Abs. 1 e contrario).

Die Ausgabe von Inhaber- oder Stimmrechtsaktien ohne Voll-Liberierung ist nichtig.

Im Veräusserungsfall unerlaubter Aktienarten entsteht folgende Rechtslage:

  • Aktien-Verkäufer bleibt für die Nachliberierung persönlich haftbar
  • Eine Überwälzung der Nachliberierungspflicht auf den Aktien-Käufer befreit den Aktien-Verkäufer nicht.
  • Vgl. ferner OR 683 Abs. 2 und OR 693 Abs. 2.

Nichterfüllung der Liberierungspflicht

Die Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Liberierungspflicht durch einen Aktionär zeitigt Folgen:

  • Verzugszinspflicht (OR 681 Abs. 1)
  • Realerfüllung
  • Konventionalstrafe, sofern in den Statuten vorgesehen (OR 681 Abs. 3; vgl. ferner OR 682)
  • Kaduzierung
    • Entzug der Rechte aus der Aktienzeichnung
    • Verfall der geleisteten Einlagen (OR 681 Abs. 2)
    • Kaduzierungs-Verfahren
      • VR-Beschluss
      • Publikation dreimalige Zahlungsaufforderung mit Nachfrist im SHAB
      • vgl. ferner OR 681 Abs. 2 und OR 682

Weiterführende Informationen

» Verzugszins

» Zivilprozess in der Schweiz

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