Reserven sind Gewinne der AG, die in der Gesellschaft zurückbehalten werden:
Begriff
- Eine gesetzliche Definition fehlt.
- Reserven = Rücklagen in der Bilanz, die einer spezifischen Verwendung vorbehalten sind
Funktion
- Buchhalterische Ausschüttungssperre
- Einordnung in der Bilanz
- als Teil des Eigenkapitals
- auf der Passivenseite
- in der Regel keine physische Ausscheidung
Herkunft
- Regelfall: von der AG selbst erwirtschaftetes Eigenkapital
- Spezialfälle:
- aus dem Agio einer sog. Überpari-AK-Erhöhung
- aus Kaduzierungsgewinn (Überschuss aus Zwangsausschluss eines Aktionärs) (vgl. OR 671 Abs. 2 Ziffer 2)
- aus den gesetzlichen Reserven, sofern und soweit deren Saldo den Anteil 20 % des AK übersteigt
Verwendung
- Je nach Reserveart unterschiedlich (siehe die nachfolgenden Reservearten)
- Verbot der „Reserven-Ausschüttung“ an die Aktionäre, sofern und soweit das Eigenkapital (Aktienkapital und Reserven) nicht mehr gedeckt wäre.
- Auflösung der Reserven:
- Bei einer Aktivenverminderung durch Verlust bedarf die Reservenauflösung
- der gesetzlichen oder statutarischen Voraussetzungen
- eines GV-Beschlusses
- Bei einer Aktivenverminderung durch Verlust bedarf die Reservenauflösung
- Unterdeckung der gesetzlichen Reserven:
- Eine Unterschreitung der gesetzlichen Reserven löst – da die gesetzlichen Reserven Teil des Eigenkapitals sind und für die Feststellung einer Unterbilanz mitgezählt werden – aus:
- eine Mitteilungspflicht des VR an die Aktionäre bzw.
- die Pflicht zur Einberufung einer GV (vgl. OR 725 Abs. 1)
- Eine Unterschreitung der gesetzlichen Reserven löst – da die gesetzlichen Reserven Teil des Eigenkapitals sind und für die Feststellung einer Unterbilanz mitgezählt werden – aus:
Reservearten
Die Reservebildung lässt sich nach den einzelnen Reservearten wie folgt differenzieren:
Gesetzliche Grundlagen der Reserven
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.