Reserven sind Gewinne der AG, die in der Gesellschaft zurückbehalten werden:
Begriff
- Eine gesetzliche Definition fehlt.
- Reserven = Rücklagen in der Bilanz, die einer spezifischen Verwendung vorbehalten sind
Funktion
- Buchhalterische Ausschüttungssperre
- Einordnung in der Bilanz
- als Teil des Eigenkapitals
- auf der Passivenseite
- in der Regel keine physische Ausscheidung
Herkunft
- Regelfall: von der AG selbst erwirtschaftetes Eigenkapital
- Spezialfälle:
- aus dem Agio einer sog. Überpari-AK-Erhöhung
- aus Kaduzierungsgewinn (Überschuss aus Zwangsausschluss eines Aktionärs) (vgl. OR 671 Abs. 2 Ziffer 2)
- aus den gesetzlichen Reserven, sofern und soweit deren Saldo den Anteil 20 % des AK übersteigt
Verwendung
- Je nach Reserveart unterschiedlich (siehe die nachfolgenden Reservearten)
- Verbot der „Reserven-Ausschüttung“ an die Aktionäre, sofern und soweit das Eigenkapital (Aktienkapital und Reserven) nicht mehr gedeckt wäre.
- Auflösung der Reserven:
- Bei einer Aktivenverminderung durch Verlust bedarf die Reservenauflösung
- der gesetzlichen oder statutarischen Voraussetzungen
- eines GV-Beschlusses
- Bei einer Aktivenverminderung durch Verlust bedarf die Reservenauflösung
- Unterdeckung der gesetzlichen Reserven:
- Eine Unterschreitung der gesetzlichen Reserven löst – da die gesetzlichen Reserven Teil des Eigenkapitals sind und für die Feststellung einer Unterbilanz mitgezählt werden – aus:
- eine Mitteilungspflicht des VR an die Aktionäre bzw.
- die Pflicht zur Einberufung einer GV (vgl. OR 725 Abs. 1)
- Eine Unterschreitung der gesetzlichen Reserven löst – da die gesetzlichen Reserven Teil des Eigenkapitals sind und für die Feststellung einer Unterbilanz mitgezählt werden – aus:
Reservearten
Die Reservebildung lässt sich nach den einzelnen Reservearten wie folgt differenzieren:
Gesetzliche Grundlagen der Reserven
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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