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Konkursverwertung

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Anfechtungsansprüche

Rechtsgebiet:
Konkursverwertung
Stichworte:
Konkursverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anfechtungsansprüche nach den SchKG 285 ff. dürfen weder versteigert noch sonst wie veräussert werden.

  • Definition
    • Anfechtungsanspruch = Anspruch auf Wiederzuführung der Vermögenswerte, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung durch zivilrechtlich gültige, aber paulianisch anfechtbare Rechtshandlungen veräusserte.
  • Grundlagen
    • SchKG 285 ff.
  • «Verwertungsgegenstände»
  • Grundsätzliche Verwertungsarten
    • Anfechtungsklagen
    • Prozessführung / Vergleich
    • Prozessfinanzierung
    • Abtretung nach SchKG 260
      • Die Abtretbarkeit solcher Ansprüche nach SchKG 260 bleibt aber möglich (BotschaftSchKG 1991, 154).
  • Einschränkungen
  • Verwertungs-Zeitpunkt
    • ACHTUNG: Wahrung der 3-Jahresfrist!
      • Siehe SchKG 292 Abs. 1 (Box unten)

Hinweis

  • BOTSCHAFT SchKG 1991, S. 154

Literatur

  • KUKO SchKG-BÜRGI, N 32 Art. 256 SchKG

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