Anfechtungsansprüche nach den SchKG 285 ff. dürfen weder versteigert noch sonst wie veräussert werden.
- Definition
- Anfechtungsanspruch = Anspruch auf Wiederzuführung der Vermögenswerte, die der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung durch zivilrechtlich gültige, aber paulianisch anfechtbare Rechtshandlungen veräusserte.
- Grundlagen
- SchKG 285 ff.
- «Verwertungsgegenstände»
- Schenkungspauliana
- Überschuldungspauliana
- Absichtspauliana
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Anfechtungsklagen
- Prozessführung / Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Die Abtretbarkeit solcher Ansprüche nach SchKG 260 bleibt aber möglich (BotschaftSchKG 1991, 154).
- Einschränkungen
- —
- Verwertungs-Zeitpunkt
- ACHTUNG: Wahrung der 3-Jahresfrist!
- Siehe SchKG 292 Abs. 1 (Box unten)
- ACHTUNG: Wahrung der 3-Jahresfrist!
Hinweis
- BOTSCHAFT SchKG 1991, S. 154
E. Verjährung
Art. 292516 SchKG
1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
Art. 292516 SchKG
1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG517 nicht mitberechnet.
516Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
517SR 291
Literatur
- KUKO SchKG-BÜRGI, N 32 Art. 256 SchKG