Erbrechtliche Handlungsmöglichkeiten
Der Erblasser kann grundsätzlich in folgenden Formen handeln:
Zur Errichtung einer Stiftung mittels Geschäft von Todes wegen kommt seit der Gesetzes-Revision (Inkrafttreten: 01.01.2006) sowohl das Testament als auch der Erbvertrag in Frage (ZGB 81 Abs. 1 [„Verfügung von Todes wegen“]; nach altem Recht stand nur das Testament zur Verfügung [aZGB 81 Abs. 1: „letztwillige Verfügung“]; siehe dazu BGE 96 II 273; BBl 2003 8153, 8164). Mögliche Verfügungsarten (Errichtungsarten) sind: Erbeinsetzung (ZGB 483), Vermächtnis (ZGB 484) oder Auflage (ZGB 482).
Als Verfügungsarten stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Erbeinsetzung: eine oder mehrere gewillkürte Personen werden vom Erblasser als Erben eingesetzt (wobei das Pflichtteilsrecht zu beachten ist)
- Vermächtnis: eine oder mehrere gewillkürte Personen können mit einem Vermächtnis (=Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes bzw. Vermögenswertes) bedacht werden. Diese Personen erlangen keine Erbenstellung.
- Ersatzverfügung: verstirbt ein eingesetzter bzw. bedachter Erbe vor dem Tod des Erblassers, so kann der Erblasser für diesen Fall einen Ersatzerben vorsehen.
- Nacherbeneinsetzung: eine Person kann als Erbe eines (eingesetzten oder gesetzlichen) Erben bestimmt werden.
- Auflagen und Bedingungen:die Verfügungen können unter Auflagen und Bedingungen ausgesprochen werden.
- Erbverzichtsverträge: mit gesetzlichen Erben kann ein Verzicht auf den Erbanspruch vereinbart werden, wodurch der Erblasser eine grössere Verfügungsfreiheit erlangt.
Der Stifter kann sich bei der Errichtung einer Stiftung all dieser Verfügungsarten bedienen.
Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht
Besteht keine Verfügung von Todes wegen, so richtet sich der Erbgang nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Nachkommen, allenfalls auch die Eltern, Grosseltern oder die Geschwister.
» Informationen zu den gesetzlichen Erben
Gewisse Erben (Ehegatte, Nachkommen, Eltern) verfügen über den sogenannten Pflichtteilsschutz. Im Rahmen dieses Pflichtteilsschutzes ist der Erblasser in seiner Verfügungsfreiheit eingeschränkt. Berücksichtigt der Erblasser die pflichtteilsgeschützten Erben nicht im entsprechenden Ausmass, so können diese die Verfügung von Todes wegen anfechten und die Ausrichtung des ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Erbanteils verlangen.
» Informationen zum Pflichtteilsschutz
Pflichtteilsrecht und Errichtung von Stiftungen
Durch die Widmung eines Vermögens(teils) zu einem besonderen Zweck, also durch die Gründung einer Stiftung, können Pflichtteilsansprüche von Erben des Stifters berührt und verletzt werden. Da die pflichtteilsgeschützten Erben derartige Rechtshandlungen anfechten können, empfiehlt sich eine umsichtige Abklärung der entsprechenden Verhältnisse.
Das Problem des Pflichtteilsschutzes kann durch Erbverzichtsverträge gelöst werden. Die pflichtteilsgeschützten Personen müssen darin auf die Ausrichtung ihres pflichtteilsgeschützten Erbteils oder Teile davon verzichten.
» Informationen zum Erbverzicht
Stiftungsgründung und Ehegüterrecht
Besondere Probleme stellen sich im Fall, wo der Stifter bzw. die Stifterin verheiratet ist. Leben die beiden Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (was der Normalfall ist), so müssen die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte im Eigengut des Stifters liegen. Unter Umständen bedingt dies die vorgängige Vereinbarung eines Ehevertrages, mit welchem die Vermögenswerte aus der Errungenschaft in das Eigengut des Stifters überführt werden. Geschieht dies nicht, so kann der andere Ehegatte im Fall der Scheidung oder im Todesfall des andern Ehegatten die Errichtung der Stiftung anfechten bzw. die Rückforderung der entsprechenden Vermögenswerte verlangen.
Dem kann auch dadurch begegnet werden, dass die Ehegatten die Errichtung der Stiftung gemeinsam beschliessen. Da jedoch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung selten beide Ersatzansprüche gleichwertig sind, ist das Problem dadurch nur teilweise lösbar.
Die güterrechtliche Problematik besteht dann nicht, wenn der in die Stiftung zu überführende Vermögenswert bereits bei der Eheschliessung dem Eigengut des Stifters zuzurechnen war.
Vereinbaren die Ehegatten die Zuweisung des gesamten güterrechtlichen Vorschlags und soll der zweitversterbende Ehegatte damit eine Stiftung errichten, so sind die
erbrechtlichen Ansprüche von nichtgemeinsamen Kindern in die Planung einzubeziehen, weil diese einen pflichtteilsgeschützten Anspruch gegenüber ihrem leiblichen Elternteil besitzen.