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Stiftungsrecht

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Konflikte mit dem Erbrecht

Rechtsgebiet:
Stiftungsrecht
Stichworte:
Stiftungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erbrechtliche Handlungsmöglichkeiten

Der Erblasser kann grundsätzlich in folgenden Formen handeln:

Zur Errichtung einer Stiftung mittels Geschäft von Todes wegen kommt seit der Gesetzes-Revision (Inkrafttreten: 01.01.2006) sowohl das Testament als auch der Erbvertrag in Frage (ZGB 81 Abs. 1 [„Verfügung von Todes wegen“]; nach altem Recht stand nur das Testament zur Verfügung [aZGB 81 Abs. 1: „letztwillige Verfügung“]; siehe dazu BGE 96 II 273; BBl 2003 8153, 8164). Mögliche Verfügungsarten (Errichtungsarten) sind: Erbeinsetzung (ZGB 483), Vermächtnis (ZGB 484) oder Auflage (ZGB 482).

Als Verfügungsarten stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Der Stifter kann sich bei der Errichtung einer Stiftung all dieser Verfügungsarten bedienen.

Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht

Besteht keine Verfügung von Todes wegen, so richtet sich der Erbgang nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Nachkommen, allenfalls auch die Eltern, Grosseltern oder die Geschwister.

» Informationen zu den gesetzlichen Erben

Gewisse Erben (Ehegatte, Nachkommen, Eltern) verfügen über den sogenannten Pflichtteilsschutz. Im Rahmen dieses Pflichtteilsschutzes ist der Erblasser in seiner Verfügungsfreiheit eingeschränkt. Berücksichtigt der Erblasser die pflichtteilsgeschützten Erben nicht im entsprechenden Ausmass, so können diese die Verfügung von Todes wegen anfechten und die Ausrichtung des ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Erbanteils verlangen.

» Informationen zum Pflichtteilsschutz

Pflichtteilsrecht und Errichtung von Stiftungen

Durch die Widmung eines Vermögens(teils) zu einem besonderen Zweck, also durch die Gründung einer Stiftung, können Pflichtteilsansprüche von Erben des Stifters berührt und verletzt werden. Da die pflichtteilsgeschützten Erben derartige Rechtshandlungen anfechten können, empfiehlt sich eine umsichtige Abklärung der entsprechenden Verhältnisse.

Das Problem des Pflichtteilsschutzes kann durch Erbverzichtsverträge gelöst werden. Die pflichtteilsgeschützten Personen müssen darin auf die Ausrichtung ihres pflichtteilsgeschützten Erbteils oder Teile davon verzichten.

» Informationen zum Erbverzicht

Stiftungsgründung und Ehegüterrecht

Besondere Probleme stellen sich im Fall, wo der Stifter bzw. die Stifterin verheiratet ist. Leben die beiden Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (was der Normalfall ist), so müssen die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte im Eigengut des Stifters liegen. Unter Umständen bedingt dies die vorgängige Vereinbarung eines Ehevertrages, mit welchem die Vermögenswerte aus der Errungenschaft in das Eigengut des Stifters überführt werden. Geschieht dies nicht, so kann der andere Ehegatte im Fall der Scheidung oder im Todesfall des andern Ehegatten die Errichtung der Stiftung anfechten bzw. die Rückforderung der entsprechenden Vermögenswerte verlangen.

Dem kann auch dadurch begegnet werden, dass die Ehegatten die Errichtung der Stiftung gemeinsam beschliessen. Da jedoch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung selten beide Ersatzansprüche gleichwertig sind, ist das Problem dadurch nur teilweise lösbar.

Die güterrechtliche Problematik besteht dann nicht, wenn der in die Stiftung zu überführende Vermögenswert bereits bei der Eheschliessung dem Eigengut des Stifters zuzurechnen war.

Vereinbaren die Ehegatten die Zuweisung des gesamten güterrechtlichen Vorschlags und soll der zweitversterbende Ehegatte damit eine Stiftung errichten, so sind die

erbrechtlichen Ansprüche von nichtgemeinsamen Kindern in die Planung einzubeziehen, weil diese einen pflichtteilsgeschützten Anspruch gegenüber ihrem leiblichen Elternteil besitzen.

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