Grundlagen
- OR 957 ff.: Die kaufmännische Buchführung
- KAG 87: Risikoverteilung und Beschränkungen
- KKV 52: Zweck
- KKV-finma 67 ff.
Es sind folgende Regeln zu beachten:
Grundsatz
- Gesonderte Buchführung für jede offene Kapitalanlage [vgl. KAG 87]
- Buchführungspflicht
- Halbjahres- und Jahresberichte [KAG 89 ff.]
- Ermöglichung der Rechenschaftsablage, die die tatsächlichen Verhältnisse und den Erfolg (oder Misserfolg) wiedergibt
- nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung [vgl. OR 957 bis OR 963]
- Vorbehalt
- Spezifische Vorschriften von KAG, KKV oder KKV-finma
- Vorbehalt
- Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung [vgl. OR 662a, KAG 87 und KKV-finma 52 Abs. 1]
- Berücksichtigung der steuerlichen Erfordernisse [vgl. KKV-finma 52 Abs. 6]
- Buchführungspflicht
Besonderheiten des Vertraglichen Anlagefonds
- Jahresrechnungen des Vertraglichen Anlagefondessind so zu führen, dass
- die Rechenschaftsablage ein Bild vermitteln kann bezüglich
- der tatsächlichen Vermögenslage des Anlagefonds
- des Erfolgs des Anlagefonds
- die Rechenschaftsablage ein Bild vermitteln kann bezüglich
- Vgl. KKV-finma 52 Abs. 6.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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