Grundlage
- KAG 73: Aufgaben
- KAG 14: Bewilligungsvoraussetzungen
- KAG 20 Abs. 1 lit. a (Grundsätze)
- OR 394 ff.: Der einfache Auftrag
- KKV 116 Abs. 5 (Auflösung einer kollektiven Kapitalanlage)
- KKV 105 Abs. 2 (Wechsel der Depotbank)
- KKV 104: Aufgaben
Allgemein
Für jeden „Vertraglichen Anlagefonds“ ist zwingend eine Depotbank vorzusehen:
Voraussetzungen
- Bewilligungs-Erfordernis
- Eine einmal erteilte Depotbank-Bewilligung für Anlagefonds wirkt auch für weitere Funktionen der Depotbank in der kollektiven Kapitalanlage; die Bewilligung ist also nur einmalig einzuholen
- Mit der Geschäftsführung betraute Personenmüssen sich ausweisen können durch
- einen guten Ruf
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung
- das Erfordernis der fachlichen Qualifikationen [vgl. KAG 14 Abs. 1 lit. a]
- Unabhängigkeit von Depotbank und Fondsleitung
- Funktionelle Trennung besonders wichtig
- keine Doppelfunktionen von Personal für die eine oder andere Organisation
- Kontrollfunktion (im Gegensatz zur Depotstelle)
- Gesellschaftssitz in der Schweiz (sog. Residenzpflicht)
- Ausnahme
- Zweigniederlassung ausländischer Banken mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde
- Ausnahme
- Für Depotbank-Funktion im Rahmen des konkreten Anlagefonds geeignete Betriebsorganisation
Funktionen
- Erfüllung technischer Aufgaben
- ev. Verwahrung des Fondsvermögens
- separate Buchführung zu Vermögen der kollektiven Kapitalanlage
- Ausgabe der Fondsanteile
- Rücknahme der Fondsanteile
- Zahlungsverkehrs-Abwicklung
- Ausschüttungen
- Kontrollaufgaben
- Kontrolle der Einhaltung von Gesetz und Fondsvertrag durch die Fondsleitung
- Anlageentscheide
- Risikomanagement
- Berechnung der Werthaltigkeit der Fondsanteile
- Gewinnverwendung
- Interessewahrung für die Anleger
- Kontrolle der Einhaltung von Gesetz und Fondsvertrag durch die Fondsleitung
- ev. Übertragung weiterer Aufgaben, kraft Vereinbarung
Meldepflicht bei Depotvertragskündigung
- Aufsichtsbehörde
- Revisionsstelle
Weiterführende Informationen
Aufbewahrung des Anlagefondsvermögens darf an Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden, wobei die Depotbank für Auswahl, Instruktion und Überwachung haftet [vgl. KAG 73 Abs. 2]; Risikohinweis an die Anleger im Prospekt [vgl. KAG 73 Abs. 2]
Immobilienfonds
Die Depotbank hat für den Immobilienfonds aufzubewahren [vgl. KKV 104 Abs. 2]:
- Aktien der Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds
- Unbelehnte Schuldbriefe
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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