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Vertragliche Anlagefonds

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DEPOTBANK

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage

Allgemein

Für jeden „Vertraglichen Anlagefonds“ ist zwingend eine Depotbank vorzusehen:

Voraussetzungen

  • Bewilligungs-Erfordernis
    • Eine einmal erteilte Depotbank-Bewilligung für Anlagefonds wirkt auch für weitere Funktionen der Depotbank in der kollektiven Kapitalanlage; die Bewilligung ist also nur einmalig einzuholen
  • Mit der Geschäftsführung betraute Personenmüssen sich ausweisen können durch
    • einen guten Ruf
    • Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung
    • das Erfordernis der fachlichen Qualifikationen [vgl. KAG 14 Abs. 1 lit. a]
  • Unabhängigkeit von Depotbank und Fondsleitung
    • Funktionelle Trennung besonders wichtig
    • keine Doppelfunktionen von Personal für die eine oder andere Organisation
  • Kontrollfunktion (im Gegensatz zur Depotstelle)
  • Gesellschaftssitz in der Schweiz (sog. Residenzpflicht)
    • Ausnahme
      • Zweigniederlassung ausländischer Banken mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde
  • Für Depotbank-Funktion im Rahmen des konkreten Anlagefonds geeignete Betriebsorganisation

Funktionen

  • Erfüllung technischer Aufgaben
    • ev. Verwahrung des Fondsvermögens
    • separate Buchführung zu Vermögen der kollektiven Kapitalanlage
    • Ausgabe der Fondsanteile
    • Rücknahme der Fondsanteile
    • Zahlungsverkehrs-Abwicklung
    • Ausschüttungen
  • Kontrollaufgaben
    • Kontrolle der Einhaltung von Gesetz und Fondsvertrag durch die Fondsleitung
      • Anlageentscheide
      • Risikomanagement
      • Berechnung der Werthaltigkeit der Fondsanteile
      • Gewinnverwendung
    • Interessewahrung für die Anleger
  • ev. Übertragung weiterer Aufgaben, kraft Vereinbarung

Meldepflicht bei Depotvertragskündigung

  • Aufsichtsbehörde
  • Revisionsstelle

Weiterführende Informationen

Aufbewahrung des Anlagefondsvermögens darf an Dritt- oder Sammelverwahrer übertragen werden, wobei die Depotbank für Auswahl, Instruktion und Überwachung haftet [vgl. KAG 73 Abs. 2]; Risikohinweis an die Anleger im Prospekt [vgl. KAG 73 Abs. 2]

Immobilienfonds

Die Depotbank hat für den Immobilienfonds aufzubewahren [vgl. KKV 104 Abs. 2]:

  • Aktien der Immobiliengesellschaften des Immobilienfonds
  • Unbelehnte Schuldbriefe

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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