Grundlage
- KAG 60: Sicherstellung der Verbindlichkeit
- KKV 90: Sicherstellung von Bauvorhaben
- KAG 72: Organisation
Liquiditätshaltung
- Die Fondsleitung hat zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten einen angemessenen Teil des Fondsvermögens in kurzfristigen festverzinslichen Effekten oder in anderen kurzfristig verfügbaren Mitteln zu halten [vgl. KAG 60]
- Sicherstellung von bevorstehenden Bauvorhaben
- Zulässigkeit des Haltens festverzinslicher Effekten mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von bis zu 24 Monaten [vgl. KKV 90]
- Absicherung von Zins-, Währungs- und Marktrisiken
- Zulässigkeit derivativer Finanzinstrumente [vgl. KKV 90]
- Sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über Effektenfonds nach KAG 72
- Zulässigkeit derivativer Finanzinstrumente [vgl. KKV 90]
Liquiditätsbeschaffung
- Fremdkapital-Refinanzierung über Hypothekarkredite
- Ausgabe neuer Fondsanteile
- Tranchen-System in Zusammenhang mit Immobilienprojekten
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