Zur Vertragsauflösung wegen schwerwiegender Mängel ist folgendes zu bemerken:
Definition
- Definition Anlass
- Erhebliche Mängel = Mängel, die so erheblich sind, dass das Werk für den Besteller unbrauchbar oder unzumutbar ist
- Definition Massnahme
- Recht des Bestellers auf (vorzeitigen) Vertragsrücktritt nach OR 368 Abs. 1
Grundlage
Voraussetzungen
- Annahmeverweigerung
- Die Annahmeverweigerung kann nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen
- Einzelne Voraussetzungen
- Unzumutbarkeit der Werkannahme für den Besteller
- Abhängigkeit von den Parteiinteressen
- Abwägung nach dem Grundsatz der Billigkeit
- Ausmass des Mangels hat so gravierend zu sein, dass sich unter allen Umständen eine Vertragsauflösung rechtfertigt
- Einzelfallbeurteilung
- Unbrauchbarkeit
- Gänzliche Unbenutzbarkeit infolge des Werkmangels
- Unbehebbarkeit des Werkmangels
- Werkmangel muss derart (gravierend) sein, dass er sich nicht beheben lässt
- Unzumutbarkeit der Werkannahme für den Besteller
- Wandelungserklärung (Rücktrittserklärung)
Wandelungsrecht
- Wandelungsrecht = Gestaltungsrecht
- Wandelungsrecht beschlägt den ganzen Vertrag
- Ohne andere Abrede ist eine Teilwandelung nicht möglich (BGE 24 II 536)
- Rückabwicklungsanspruch gilt als Anspruch vertraglicher Art
Rechtsnatur der Erklärung
- Gestaltungserklärung
Funktion
- Bestellerrücktritts-Möglichkeit
Zweckmässigkeit der Wandelungserklärung?
- Ob eine Nutzung des Wandelungsrechts vorteilhaft ist, muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Ausübung des Wandelungsrechts
- Wandelungserklärung
Wandelungserklärung / Anforderungen
- empfangsbedürftige (einseitige) Erklärung
- Unwiderruflichkeit (BGE 109 II 40)
- Bedingungsfeindlichkeit
Rechtsfolgen
- Verweigerung der Werkannahme
- Rücktritt vom Vertrag (OR 368 Abs. 1 / Wandelung)
- Rückabwicklung (Zug um Zug, OR 82)
- Rückerstattung bereits erfolgter Werklohnzahlungen samt Zins
- Allfällige Werkrückgabe mit dem ev. daraus gezogenen Nutzen
- Rückgabe des vom Besteller gelieferten Stoffes, soweit möglich
- Erlöschen allfälliger Minderungs- und Nachbesserungsrechte, der Werkvertrag als Anspruchsgrundlage hiefür entfallen ist
Weitere Detailinformationen
- Unterschiedliche Rechtsfolgen Auftrag + Werkvertrag
- Erhebliche oder minder erhebliche Mängel
- Wandelungsrecht
Art. 368 OR
b. Recht des Bestellers bei Mängeln
1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
» Weiterführende Informationen unter Besteller-Mängelrechte-Ersatzvornahme