Als besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 58 – 61 SIA-Norm 118 gelten:
Tatsächliche (Umstände oder Sachverhalte) oder rechtliche Verhältnisse, die
- erst nach Vertragsschluss eintreten
- für den Unternehmer erst nach Vertragsschluss zu Tage treten
Erschwerung einer zu festem Preis übernommen Bauleistung durch Mehrkosten
- Fragestellung
- Anspruch auf Mehrvergütung?
- Anspruch auf Vertragsauflösung
- Das gesetzliche Werkvertragsrecht befasst sich in OR 373 mit dieser Thematik
- Siehe FESTPREIS
- Zum Thema des „festen Preises“ vgl. auch Fester Preis (Art. 38 SIA-Norm 118)
Hinsichtlich der besonderen Verhältnisse ist im Einzelnen zu beachten:
Grundsätzliches
Grundlagen
- Werkvertrag
- Vertragliche Übernahme der SIA-Norm 118
- 58 SIA-Norm 118
Voraussetzungen für die Anwendung der Regeln zu den besonderen Verhältnissen
- Grundsatz > Unternehmer hat die geschuldete Leistung zum vereinbarten Preis zu erbringen, ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung
- Festpreisabrede
- Anwendung nur auf Werkverträge mit festen Preisen (Art. 38 Abs. 1)
- Höhere Ausführungskosten
- Mehr Arbeit oder mehr Auslagen
- Kein Verschulden des Bauherrn
- siehe aber nachfolgend (Bauherrenverschulden)
- Vorbehalt
- Sonderfälle von Art. 59 – 61 SIA-Norm 118
- Ausserordentliche Umstände
- Ungünstige Witterungsverhältnisse
- Stilllegung von Baustellen aus marktwirtschaftlichen Gründen
- Sonderfälle von Art. 59 – 61 SIA-Norm 118
- Festpreisabrede
- Ausnahme > Bauherrenverschulden
- Zusatzvergütung
- Anspruch auf zusätzliche Vergütung
- Verschuldensgründe
- Mangelhafte Angaben des Bauherrn in den Bauausschreibungsunterlagen über den Baugrund
- Voraussetzungen
- Bauherrenvertretung
- Bauherrenfachkundigkeit
- Sachverständigenvertretung
- Höhe
- Die Höhe der zusätzlichen Vergütung bestimmt sich im Rahmen der sinngemäss anzuwendenden Art. 86 -91 (Art. 58 Abs. 2, 1. Satz)
- Zusatzvergütung
Ausserordentliche Umstände
Grundlage
- 59 SIA-Norm 118
Grundsatz: Anspruch auf zusätzliche Vergütung
- 59 verschweigt das Wahlrecht „zusätzliche Vergütung“ oder „Vertragsauflösung“, analog OR 373 (siehe FESTPREIS)
Ausserordentliche Umstände (Art. 59 Abs. 1)
- Arten
- Nicht vorhersehbare Umstände
- Umstände, welche nach den von beiden Vertragspartnern angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren
- Erscheinungsformen
- Wassereinbrüche
- Erdbeben
- Sturm
- Gasaustritte
- Hohe unterirdische Temparatur
- Radioaktivität
- Einschneidende behördliche Massnahmen
- Störung des Arbeitsfriedens
Höhe der zusätzlichen Vergütung (Art. 59 Abs. 2)
- Verständigungspflicht
- Unternehmer und Bauherr sollen sich über die Höhe der zusätzlichen Vergütung, von Fall zu Fall, verständigen
- Zusätzlicher Vergütungsanspruch nur auf nachgewiesenen effektiven Mehraufwendungen
- Der Unternehmer hat nur Anspruch auf eine zusätzliche Vergütungsanspruch auf den nachgewiesenen tatsächlichen Mehraufwendungen
- Uneinigkeit / Verständigungslosigkeit
- Unternehmerklage auf zusätzliche Vergütung
- Folge
- Richterliche Festsetzung der zusätzlichen Vergütung oder
- richterliche Bewilligung der Vertragsauflösung, analog OR 373 Abs. 2
- Unklar bleibt, ob nach SIA-Norm 118 auch der Bauherr klagen darf, und zwar wegen übermässiger Vergütungserhöhung
- hiezu auch die gesetzlichen Rechtsbehelfe
- Besteller
- Unternehmer
Anzeigepflicht des Unternehmers
- Der Unternehmer hat dem Bauherrn den Eintritt der ausserordentlichen Umstände anzuzeigen (vgl. Art. 25 SIA-Norm 118)
Ungünstige Witterungsverhältnisse
Grundlage
- 60 SIA-Norm 118
Grundsatz
- Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, aber nur sofern und soweit dies vereinbart wurde
- 59 SIA-Norm 118 ist nicht anwendbar
Definition der ungünstigen Witterungsverhältnisse
- Regen
- Wind
- Schneefall
- Eisbildung
- Frost
Definition der Mehrkosten
- Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber noch nicht abgenommener Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten
- Sondermassnahmen zur vorübergehenden Stilllegung der Baustelle
- Folgen der sich verschlechternden Bodenverhältnisse oder der dadurch entstehenden Arbeitserschwernisse
Witterungsbedingte Ausfälle einzelner Arbeitsstunden
- Anwendungsvoraussetzung
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
- Hinsichtlich der nicht durch Arbeitslosenentschädigungen gedeckten Lohnzahlungen vgl. Art. 60 Abs. 2 SIA-Norm 118
Kein Recht auf Vertragsauflösung
- Der Unternehmer kann den Werkvertrag nicht infolge eine Baustellen-Stilllegung aus marktwirtschaftlichen Gründen auflösen
Stilllegung von Baustellen aus marktwirtschaftlichen Gründen
Grundlage
- 61 SIA-Norm 118
Umfang der Stilllegung
- unerheblich
Definition der allgemeinen wirtschaftlichen Störungen
- Überindividuelle Ursachen
- Naturereignisse
- Krieg
- Änderung der Ausländerregelung (Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen)
- aufenthaltsbewilligung-arbeitsbewilligung.ch/
- Auswirkungen
- Mangel an Arbeitskräften
- Mangel an Material
Kein Anspruch auf Mehrvergütung ohne Abrede
- Grundsatz
- Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung der ihm durch die besonderen Verhältnisse erwachsenden Mehraufwendungen
- zB durch die Arbeitsverzögerung
- Ausnahme
- Überwälzungsabrede unter den Parteien
- Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung der ihm durch die besonderen Verhältnisse erwachsenden Mehraufwendungen
Kein Recht auf Vertragsauflösung
- Der Unternehmer kann den Werkvertrag nicht infolge eine Baustellen-Stilllegung aus marktwirtschaftlichen Gründen auflösen
Literatur
- GAUCH PETER / PRADER DURI / EGLI ANTON / SCHUMACHER RAINER, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38 – 156, je N 1 ff. zu Art. 58 ff.
» Weiterführende Informationen unter Erscheinungsformen-Bauwerkvertrag-SIA-Norm 118