1. Aufklärung
Notwendigkeit, Inhalt und Umfang der Aufklärung hängen ab von der Art der Anlage, der Person des Anlegers und dem vereinbarten Pflichtenumfang. Bei der Empfehlung und Vermittlung von risikobehafteten Termin- und Optionsgeschäften muss sich der Berater über die Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten hinaus auch eingehend über den Wissenstand und die Risikobereitschaft des Kunden informieren.
2. Anlagestrategie
Auf die Aufklärung folgt die Erarbeitung der Anlagestrategie. Ein Berater, der eine den Kundenbedürfnissen widersprechende Anlagestrategie verfolgt, verletzt seine Sorgfaltspflichten.
3. Unabhängigkeit
Die Integrität des Beraters ist von zentraler Bedeutung. Der Kunde darf eine objektive Beratung erwarten. Depots sollten deshalb nicht mit Eigenprodukten abgefüllt werden und der Berater darf sich nicht von Gebühren oder Provisionen leiten lassen. Es zählen allein die Interessen des Kunden.
4. Seriosität / Transparenz
Ein seriöser Berater ist transparent und berücksichtigt das Vorwissen und die Fähigkeiten des Kunden. Er informiert ehrlich und offen über die Kosten und Risiken. Bei seiner Beratung weist er auch auf die Alternativen zum jeweiligen Vorschlag hin. Zudem wird er regelmässig über die Renditenentwicklung informieren.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.