Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers sind im Vollzeugnis zu qualifizieren:
- Keine Benotung, sondern Wording
- Bei Arbeitszeugnissen hat die Qualifikation in Worten zu erfolgen, anders als die Benotung im Bildungssystem
- Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf eine Qualifikation in Worten, mit entsprechenden Wording, und zwar ohne Verwendung von sog. „Geheimcodes“
- Vgl. ferner:
- Periodische Mitarbeiterbeurteilung als Hilfsmittel
- In der Praxis hat sich die Mitarbeiterbeurteilung bewährt:
- Objektive Qualifikation des Arbeitnehmers durch periodische Beurteilung (vgl. LATTMANN CHARLES, a.a.O., S. 133 ff.)
- In der Praxis hat sich die Mitarbeiterbeurteilung bewährt:
- Im Zweifelsfall gute Qualifikation
- Aufgrund seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zweifelsfall eine gute Qualifikation zu gewähren
- Beweislast
- Es gilt auch bei der Qualifikation die Beweislastregel von ZGB 8:
- Beweislast des Arbeitnehmers
- Beweis des Arbeitnehmers, dass er Anspruch auf eine sehr gute Qualifikation hat
- Beweislast des Arbeitgebers
- Nachweis des Grundes durch den Arbeitgeber, weshalb eine qualifizierende Formulierung weniger gut ausgefallen ist
- Beweislast des Arbeitnehmers
- Es gilt auch bei der Qualifikation die Beweislastregel von ZGB 8:
- Beurteilungsunterscheidungen
- Leistungsbeurteilungs-Abstufungen
- Im System der Leistungsbeurteilung wird in der Regel unterschieden in:
- sehr gute Leistungen
- gute Leistungen
- befriedigende Leistungen
- unbefriedigende Leistungen
- Im System der Leistungsbeurteilung wird in der Regel unterschieden in:
- Textbeispiele
- Siehe die nachfolgenden Boxen
- Leistungsbeurteilungs-Abstufungen
Textbeispiele für sehr gute Leistungen
- Herr Felix Muster erbrachte hervorragende Leistungen.
- Die Leistungen von Herrn Felix Muster lagen stets weit über dem Durchschnitt.
- Herr Felix Muster erfüllte alle seine Aufgaben mit ausgezeichneter Qualität und äusserst speditiv.
- Herr Felix Muster arbeitete konzentriert, pflichtbewusst, initiativ, so dass er rasch zu einem unserer besten Mitarbeiter wurde.
Textbeispiele für gute Leistungen
- Herr Felix Muster erbrachte stets gute Leistungen.
- Die Leistungen von Herrn Felix Muster waren stets gut.
- Herr Felix Muster war stets ein wertvoller Mitarbeiter und erbrachte gute Leistungen.
- Aufgrund seines grossen Geschicks und seines beachtlichen Wissens erfüllte er stets alle unsere Erwartungen.
- Die ihm übertragenen Arbeiten erledigte er mit grosser Umsicht und viel persönlichem Engagement.
- Seine Leistungen fanden stets unsere volle Anerkennung.
- Herr Felix Muster war stets sein wertvoller Mitarbeiter und erbrachte gute Leistungen.
- Herr Felix Muster war fleissig, pflichtbewusst und erfüllte seine Aufgaben stets innerhalb der Vorgaben.
- Herr Felix Muster war sehr belastbar.
- Herr Felix Muster war stressresistent und behielt trotz starker Arbeitslast stets den Überblick.
Textbeispiele für befriedigende Leistungen
- Herr Felix Muster erledigte die ihm übertragenen Arbeiten mit Umsicht und entsprechend unserer Erwartungen.
- Herr Felix Muster war fleissig, pünktlich und erfüllte seine Aufgaben einwandfrei.
- Die Leistungen des Arbeitnehmers waren genügend.
- Die Leistungen des Arbeitnehmers fanden Anerkennung.
Textbeispiele für unbefriedigende Leistungen
- Die Leistungen von Herrn Felix Muster genügten nicht.
- Die Leistungen von Herrn Felix Muster waren nicht immer genügend.
- Die Arbeitsleistungen entsprachen nicht unseren Erwartungen.
- Herr Felix Muster erledigte seine Aufgaben so gut wie möglich.
Literatur
- LATTMANN CHARLES, Leistungsbeurteilung als Führungsmittel, 2. Auflage, Heidelberg 1994
- MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis, Basel 2012, S. 68 ff. (ausführliche Zusammenstellung der Formulierungen)
Weiterführende Informationen
- Allgemeines
- Wohlwollendes Arbeitszeugnis
- Kein Anspruch auf vorbehaltslos positives Zeugnis
- Beweislast
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.