Vormerkungen im Grundbuchblatt zugunsten des „selbständigen und dauernden Baurechts“ wie bei einer physischen Liegenschaft umschreiben sich wie folgt:
- Definition
- Vormerkung zG des Baurechts = Einschreibung (nicht Eintragung) im Grundbuch mit quasi-dinglicher Wirkung, xxx
- Grundlagen
- Gegenstand
- Persönliche Rechte (ZGB 959)
- Verstärkung obligatorischer Rechte
- Verfügungsbeschränkung (ZGB 960)
- Sicherung von Gläubiger-Beschlagsrechten
- Vorläufige Eintragung (ZGB 961)
- Sicherung einer bevorstehenden Eintragung eines behaupteten dinglichen Rechts oder fehlender Ausweise über die Verfügungsmacht
- Persönliche Rechte (ZGB 959)
- Verpflichtungsgeschäft
- Persönliche Rechte (ZGB 959)
- Vormerkungsabrede im Rechtsgrund
- Verfügungsbeschränkung (ZGB 960)
- Gerichtsentscheid (Urteil)
- Vorläufige Eintragung (ZGB 961)
- Einwilligung des Grundeigentümers bzw. eines Drittbeteiligten
- Gerichtliche Anordnung
- Weitere Detailinformationen
- Persönliche Rechte (ZGB 959)
- Verfügungsgeschäft
- Allgemeines
- Es gilt das absolute Eintragungsprinzip
- Verfügung
- Grundbuchanmeldung
- Allgemeines
- Wirkungen
- Information
- Verstärkungswirkung
- Weitere Detailinformationen
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N 40 zu ZGB 655
- HAAB ROBERT, Zürcher Kommentar, N 14 zu ZGB 655
- FREIMÜLLER HANS-ULRICH, Die Stellung der Baurechtsdien
Judikatur
- BGE 128 II 127, Erw. 2a