Die Belastung des „Baurechts“ mit Grundpfandrechten ist für die Finanzierung der Bauten-Erstellung in vielen unabdingbar. Die Refinanzierung von Bauten im Baurechtsverhältnis bringt folgendes mit sich:
Definition
- Grundpfandrecht = Recht des Grundpfandgläubigers, unter bestimmten Voraussetzungen dem Grundpfandschuldner (hier Baurechtsnehmer) das Grundstück zu entziehen und verwerten zu lassen
Grundlagen
- Grundpfandrechte
- ZGB 793 ff.
- Grundpfandverschreibung
- ZGB 824 ff.
- Schuldbrief
- ZGB 842 ff.
- Wertpapierrecht
- OR 965 ff.
Gegenstand
- Grundpfandsicherung einer Darlehens- oder Kreditforderung
Verpflichtungsgeschäft
- Pfandvertrag
- Schuldbrief
- Papier-Schuldbrief
- Register-Schuldbrief
- Grundpfandverschreibung
- Schuldbrief
- Weitere Detailinformationen
Verfügungsgeschäft
- Allgemeines
- Es gilt das absolute Eintragungsprinzip
- Verfügung
- Grundbuchanmeldung des Schuldners und Pfandeigentümers (Baurechtsnehmer)
Wirkungen
- Beschränktes dingliches Recht, mit Verwertungsanspruch des Grundpfandgläubigers
Funktion der Grundpfandrechte
Grundpfandrechte dienen der Sicherung von Baukrediten und Hypothekarkrediten:
Baukredit
- Kapitalbeschaffung für die Baute
- Finanzierung des Bauvorhabens mit flexibler Kreditbeanspruchung auf Kontokorrentbasis
- Weitere Detailinformationen
Hypothekarkredit
- Hingabe eines Hypothekardarlehens gegen Rückzahlungspflicht und Verzinsung
- Grundpfandversichertes Darlehen für die Finanzierung der Bestandesdauer
- Weitere Detailinformationen
- Hypothekarkredit
- https://law.ch/lawinfo/hypothekarkredit/befassung-mit-der-hypothezierung/846-2