Einleitung
Für das Zustandekommen des Baurechts als dingliches Recht bedarf es der Eintragung im Grundbuch. Erst wenn es aus dem Grundbuch ersichtlich ist, gilt es als zustande gekommen (vgl. auch ZGB 971 Abs. 1).
Die Grundbuchanmeldung ist nur VERFÜGUNGSGESCHÄFT, sondern auch Antrag auf 1) Eintragung als Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück und 2) Eröffnung eines Hauptbuchblattes für das „Baurecht“ im Grundbuch zur Verselbständigung als Grundstück unterschieden:
- Verfügungsgeschäft
- Grundbuchanmeldung Baurechtsdienstbarkeit
- Exkurs: Eigentümerbaurecht
- Begehren auf Eröffnung eigenen Hauptbuchblatts