Die flächenmässige Aufteilung einer bestehenden Baurechtsdienstbarkeit, die sich auf gleich- und nachrangige Rechte nicht auswirkt und der Inhalt der Dienstbarkeit mit Ausnahme der flächenmässigen Aufteilung unverändert bleibt, ist zulässig (vgl. BGer 5A_341/2019 vom 19.10.2019).
- Mit einem Vorgehen sollte aber das mit der Baurechtsdienstbarkeit belastete Grundstück weder eine Ent- noch eine zusätzliche Belastung oder Erschwerung erfahren
- Für den Baurechtsgeber ergibt sich damit eine unveränderte Situation
- Bei einem solchen Vorgehen wird die Baurechtsdienstbarkeit geändert, nicht neu begründet
- Die Bestimmungen über die Mindestdauer von 30 Jahren (vgl. ZGB 655 Abs. 3 Ziffer 3) finden für die Restlaufzeit der abzuspaltenden Fläche keine Anwendung (vgl. BGer 5A_341/2019)
Zum Ganzen vgl. BGer 5A_341/2019 vom 19.10.2020
Literatur
- Berücksichtigung der Besonderheiten des Baurechts bei der Gleichstellung
- LIVER PETER, Zürcher Kommentar, N. 110 zu Art. 737 ZGB,
- LIVER PETER, SPR V/1, S. 123
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 655 ZGB
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, a.a.O., Rz. 418, Rz. 1333; Hitz, a.a.O., Rz. 118, 132, 139, 157
- RIEMER HANS MICHAEL, Das Baurecht [Baurechtsdienstbarkeit] des Zivilgesetzbuches und seine Behandlung im Steuerrecht, 1968, S. 32 ff.
- STEINAUER PAUL-HENRI, Les droits réels, tome II, 5. Aufl. 2020, N. 2022 ff.
- Grenzen der Anwendung der Grundeigentumsregeln
- HITZ FLURINA, Das Baurecht als selbstständiges und dauerndes Recht: Konstruktion aus dinglichen und obligatorischen Rechtspositionen, 2017, Rz. 151, 155, 157
Judikatur
- Berücksichtigung der Besonderheiten des Baurechts bei der Gleichstellung
- BGE 118 II 115, Erw. 2
- Teilung
- BGer 5A_341/2019 vom 19.10.2020 (Zulässigkeit, Bedingungen und keine Erfordernis einer Restlaufzeit von 30 Jahren beim abgespaltenen Teil etc.)
Weiterführende Informationen
- Selbständiges + dauerndes Baurecht
- Ausgestaltung als Grundstück
- Teilung von Grundstücken
- Grundbuchrecht allgemein