Die Beendigung der Home Office-Arbeit bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses folgt nachgenannten Grundsätzen:
Einvernehmliche HOA-Beendigung
- Allgemeines
- Bei der einvernehmlichen Beendigung (oder Pensumsreduktion) des Arbeitsorts „Home Office“ ergeben sich zumeist keine rechtlichen Probleme
- Form
- Sofern und soweit der Arbeitsort im Arbeitsvertrag geregelt und ein Schriftformvorbehalt besteht, muss die Beendigung auch des externen Arbeitsorts und die „Rückkehr“ an den Betriebsarbeitsplatz schriftlich vereinbart werden
- Verzichtsverbot von OR 341 Abs. 1 i.V.m. OR 361 f.
- Obwohl die Parteien grundsätzlich frei sind, den Ort der Leistungserbringung durch den Arbeitnehmer jederzeit neu festzulegen, sollten zwingend geschützte Forderungen vor Abschluss der Änderungsvereinbarung geklärt werden
- Die Prinzipien des Verzichtsverbots sind hier die gleichen wie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vgl. hiezu
Einseitige Beendigung Home Office-Arbeit
- Arbeitgeber
- Arten
- Beendigung durch Weisung
- Soweit eine Weisung für den Arbeitnehmer zumutbar ist, kann der Arbeitgeber gestützt auf OR 321d Abs. 1 allgemeine Anordnungen über die Arbeitsausführung und das Arbeitnehmerverhalten im Betrieb erlassen sowie hiezu Weisungen erteilen
- Konkretisierung der Home Office-Tätigkeit im Arbeitsvertrag
- Beurteilung im konkreten Einzelfall, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatzentscheid durch Weisung treffen kann
- Keine Konkretisierung der Home Office-Tätigkeit im Arbeitsvertrag bzw. keine Home-Office-Pensumslimite bzw. Festlegung des Tätigkeitsorts nur alternativ „Büro oder zu Hause“
- Der Arbeitgeber entscheidet über den Ort der Arbeitsverrichtung, wobei die Interessen des Arbeitnehmers stets zu beachten sind
- Weitere Detailinformationen
- Beendigung aufgrund Versetzungsklausel
- Der Arbeitgeber kann von seiner vertraglichen Versetzungsbefugnis Gebrauch machen
- Sofern und soweit eine vertragliche Abrede über Zeitpunkt und Umsetzungsfrist fehlt, hat der Arbeitgeber die konkreten Umstände für die Rückkehr des Arbeitnehmers an den Betriebsarbeitsplatz angemessen zu berücksichtigen
- Weitere Detailinformationen
- Der Arbeitgeber kann von seiner vertraglichen Versetzungsbefugnis Gebrauch machen
- Beendigung durch Änderungskündigung
- Will der Arbeitgeber aus welchen Gründen auch immer das Home Office-Engagement beenden und ist weder eine einvernehmliche noch eine weisungsmotivierte Versetzung rechtssicher möglich, so muss er, will er das Arbeitsverhältnis nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer an einem Betriebsarbeitsplatz arbeitet, fortsetzen, eine Änderungskündigung aussprechen
- Weitere Detailinformationen
- Beendigung durch Weisung
- Folgen
- Rückgabe Arbeitsmittel (Laptop, Peripheriegeräte, falls kein BYOD (Bring your own device)
- Kein Retentionsrecht
- Vorbehältlich einer anderslautenden Abrede ist der Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitsmittel des Arbeitgebers Besitzdiener, weshalb er kein Retentionsrecht geltend machen kann (vgl. BGE 67 II 19 ff.)
- Kein Retentionsrecht
- Unternehmensdokumente
- Übergabe firmeninterner Dokumente oder
- Vernichtung von Dokumenten auf Verlangen des Arbeitgebers
- Datenmigration und Datenlöschung
- In den BYOD-Fällen sind die Daten, sofern und soweit nicht zuvor (regelmässig) erfolgt zu migrieren und anschliessend zu löschen
- Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers, dass die Daten unwiderruflich gelöscht wurden
- Spesen
- Fälligkeit aller Forderungen
- Anpassung der Spesenvergütung (Auslagen- und Kostenregelung)
- Bereitstellung Arbeitsplatz in den Räumen des Arbeitgebers
- Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers
- an einen fixen Betriebsarbeitsplatz
- an einen nicht fixen Betriebsarbeitsplatz (Arbeitsinfrastruktur nach Desk Sharing-Konzept)
- Arbeitgeber stellt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung
- Annahmeverzug des Arbeitgebers (OR 324)
- Lohnzahlungspflicht auch ohne Arbeitsleistung
- Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers
- Rückgabe Arbeitsmittel (Laptop, Peripheriegeräte, falls kein BYOD (Bring your own device)
- Arten
- Arbeitnehmer
- Eingeschränkte Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
- Ist eine einvernehmliche Einigung zur Beendigung des Home-Office-Arbeitsplatzes mit dem Arbeitgeber nicht möglich, bleibt ihm nur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als solchem,
- ev. verbunden mit dem Vorschlag zur Vertragsänderung (einem solchen Vorgehen dürfte aber angesichts der zuvor gescheiterten Einigungsbemühungen wohl kaum Erfolg beschieden sein)
- Ist eine einvernehmliche Einigung zur Beendigung des Home-Office-Arbeitsplatzes mit dem Arbeitgeber nicht möglich, bleibt ihm nur die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als solchem,
- Beendigung der Home Office-Tätigkeit ohne Einverständnis des Arbeitgebers
- Kehrt der Arbeitnehmer einfach an den Betriebsarbeitsplatz zurück, verletzt er die Arbeitspflicht in örtlicher Hinsicht
- Vgl. hiezu auch Örtliche Arbeitspflicht
- Eingeschränkte Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Literatur
- DOMENIG PASCAL, Homeoffice-Arbeit als besondere Erscheinungsform im Einzelarbeitsverhältnis, Bern 2016, S. 112 ff.
Judikatur
- Beendigung des externen Arbeitsorts (Home Office-Arbeit)
- BGE 109 II 329 f. Erw. 2a (unmissverständliche Kundgabe der Beendigung des Home Office-Arbeitsortes)
- BGE 123 III 246 ff. (Änderungskündigung)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- BGE 129 III 382, Erw. 2.1
- BGE 116 II 144, Erw. 5 = JAR 1991, 141
- BGE 4A_123/2008 + BGE 4A_125/2007 (Missbrauch der Arbeitszeit für private Zwecke)
- Beendigungsfolgen
- BGE 67 II 19 ff. = Pra 1941 Nr. 65 (Arbeitnehmer gilt – ohne andere Vereinbarung als Besitzdiener der dem Arbeitgeber gehörenden Infrastruktur)